1. Fährt ein städtischer Unimog bei Mäharbeiten des Banketts rückwärts aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn in einen vorbeifahrenden Pkw, liegt ein Unfall "bei Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vor.

2. Dieser Fahrvorgang stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO dar, wenn der Fahrer des Unimogs Rückschau nur über eine Bordkamera vornimmt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.

3. Zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Verstoßes des Vorbeifahrenden gegen die Abstandsregelung des § 6 StVO.

4. Eine unklare Verkehrslage für den Vorbeifahrenden im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO liegt nicht vor, wenn mit dem Rücksetzen des Unimogs nicht zu rechnen war und der Einsatz gelben Blinklichts im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO nicht bewiesen ist.

5. Eine persönliche Haftung des Fahrers des städtischen Unimogs scheidet aus, wenn die Anstellungskörperschaft im Wege der befreienden gesetzlichen Schuldübernahme anstelle seiner Bediensteten haftet, weil der Fahrer eine hoheitliche Tätigkeit (hier nach § 9a Abs. 1 S. 1 StrWG NRW) vorgenommen hat.

OLG Hamm Urt. v. 21.12.2021 – 7 U 21/20

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