[3] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu. Zwar habe der vom Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf über 130 % des Wiederbeschaffungswerts geschätzt. Dieses Gutachten habe aber keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich erstattungsfähig seien. Gelinge es dem Geschädigten, unter Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % überstiegen, könne ihm eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. So verhalte es sich im Streitfall. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht und in einem den Vorgaben des vorgerichtlichen Sachverständigen entsprechenden Umfang durchgeführt worden sei. Die Kammer sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen worden seien. Der gerichtliche Sachverständige habe die Behauptung des Klägers, die Reparatur entspreche dem im außergerichtlichen Gutachten vorgegebenen Reparaturweg, bestätigt. Aus der Auswertung der vor, während und nach der Reparatur gefertigten Lichtbilder habe der Sachverständige darüber hinaus auch eine sach- und fachgerechte Reparatur bejaht. Dies habe ihm als Gutachtengrundlage ausgereicht, auch wenn er in der Zusammenfassung lediglich angegeben habe, dass keine Anzeichen vorhanden seien, die gegen eine sach- und fachgerechte Reparatur sprechen würden. Die Lichtbilder dokumentierten jedoch den Reparaturverlauf hinreichend deutlich. Auch der außergerichtliche Sachverständige habe in seinem Schreiben vom 20.3.2015 bestätigt, dass Restunfallspuren oder Hinweise mit Querverweis auf eine nicht fachgerechte Reparatur nicht vorgefunden worden seien. Unter Berücksichtigung des herabgesenkten Beweismaßes des § 287 ZPO seien damit trotz der fehlenden Möglichkeit der Besichtigung des Fahrzeugs die festgestellten Anknüpfungstatsachen ausreichend zur Beantwortung der Beweisfragen gewesen. Das Amtsgericht habe auch zutreffend eine Anwendung der Grundsätze zur Beweisvereitelung abgelehnt. Für den Verkauf des Fahrzeugs über zweieinhalb Jahre nach dem Verkehrsunfallgeschehen habe der Kläger einen hinreichenden Grund (Getriebeschaden) angegeben. Unstreitig habe der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass er den gerichtlichen Sachverständigen im August 2017 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug wegen eines Getriebeschadens nicht mehr fahrtüchtig sei. Er habe ihm daraufhin auf dessen Anweisung Lichtbilder zum Ablauf der Reparatur übersandt.

[4] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer, den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitender Reparaturkosten nicht bejaht werden.

[5] 1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der vom Kläger vorgerichtlich mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen den Wiederbeschaffungswert um 59 % übersteigenden Betrag geschätzt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, führt dieser Umstand für sich genommen nicht dazu, dass die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs als wirtschaftlich unvernünftig zu beurteilen wäre.

[6] a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht dem Geschädigten in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse zum Ausdruck bringt. Dies setzt voraus, dass er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen (vgl. Senatsurteile vom 9.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn 15; vom 10.7.2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn 8; Senatsbeschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338, Rn 12 ff. m.w.N.). Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15.2.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, juris Rn 18; vom 10.7.2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn 8; vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn 6 m.w.N.).

[7] b) Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist demgegenüber wirtschaftlich unvernünftig, wenn der Reparaturaufwand...

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