Die Kammer führt die Positionen auf zwei Arten zusammen. Zunächst stellt sie die Unzumutbarkeit der Sachverhaltsaufklärung mittels Einzelermächtigungen infrage, so dass diese der Kammer als milderes gleich geeignetes Mittel erscheint. Im Anschluss lässt sie als milderes Mittel aber die generelle Schweigepflichtentbindung in Kombination mit Maßnahmen zu, die dem Versicherten eine größere Kontrolle über die Daten belassen. Verlängerte Bearbeitungszeiten dürfen dabei einseitig zu Lasten des Versicherten gehen. Zudem wird an dessen umfassender Informationspflicht nicht gezweifelt.
Die Fachgerichte hatten angenommen, die Anforderung von Einzelermächtigungen sei im Hinblick auf die erheblichen Mehrkosten der damit verbundenen vorherigen Information über den geplanten Verlauf der Sachverhaltsaufklärung unmöglich bzw. unzumutbar. Das BVerfG akzeptiert den Belang der Vermeidung erheblicher Mehrkosten als Grund für das Zurücktreten des Versicherteninteresses am Selbstschutz. Allerdings hätte dargelegt werden müssen, wodurch diese entstehen. Der Versicherer müsse die vorzunehmenden Maßnahmen zwar im Voraus umschreiben. Die Konturen des zu ermittelnden Sachverhaltes seien aber bereits vorgezeichnet, wenn der Versicherungsnehmer seiner Pflicht nach § 4 Abs. 1 BB-BUZ genügt hat. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, warum durch umfassende Aufklärung der Sachverhalt erst ermittelt werden müsse, da dem Unternehmen schon bekannt sei, welcher Sachverhalt nach den Behauptungen des Versicherten vorliegt. Ohnedies müsse aber der Versicherer, bevor er Erkundigungen nach § 4 Abs. 2 BB-BUZ einholt, aufklären, auf welche Auskünfte es ankommt. Nicht ersichtlich sei, warum das Ergebnis dieser Ermittlungen dem Antragssteller nicht zugänglich gemacht werden könne.
Diese Argumentation überzeugt nicht von der Zumutbarkeit. Schon das Berufungsgericht hatte hierzu ausgeführt, dass erst im Wege der Auskunftseinholung bei sämtlichen aufgeführten Ärzten usw. ermittelt werden solle, welcher Sachverhalt vorliege und welche Schlüsse daraus etwa im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit zu ziehen seien. In klarere Worte gefasst bedeutet dies, dass der Versicherer für sich keinen Plan über das Vorgehen aufstellt. Erst in der Reflektion erlangter Daten verengt sich der zu Beginn sehr breite Weg der Sachverhaltsermittlung. Gezielte Datensuche ist erst von hier an möglich. Erst nach Einholung der jeweiligen Auskünfte ergibt sich, dass Informationen von anderen Stellen notwendig sind bzw. dort überhaupt Informationen vorhanden sind. Daran ändert sich im Wesentlichen auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Sachverhalt pflichtgemäß mitteilt, weil das Bedürfnis nach weiterer Aufklärung aus dem Verdacht der Unrichtigkeit erwächst.
Das genau ist mit einem Wort umschrieben: qualifizierte Leistungsprüfung durch den Versicherer.
Das Versicherungsgeschäft – jedenfalls im Bereich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – ist ein Massengeschäft, welches ausschließlich mit einem angemessen Aufwand wirtschaftlich betrieben werden kann. Das BVerfG erlaubt insoweit zwar eine Kostenabwälzung gegenüber dem Versicherten, begrenzt diese aber auf eine zumutbare Höhe und belastet damit den Versicherer bzw. – im größeren Rahmen gedacht – die Gesamtheit der jeweils Versicherten. Die unangemessene Erhöhung von Kosten schließt die Qualifikation als gleich wirksames Mittel bereits im klassischen Bürger-Staat-Verhältnis aus. Die zusätzliche Belastung des Versicherers kann aber unverhältnismäßig werden. Auf den Verwaltungsaufwand wirkt es sich nämlich nicht aus, in welcher Höhe die eventuelle Leistungspflicht des Versicherers besteht. Denn nicht in welcher Höhe die Versicherung abgeschlossen ist, sondern wie schwierig die Sachverhaltsaufklärung ist, bestimmt die Summe der notwendigen Einzelermächtigungen und damit maßgeblich den erforderlichen Verwaltungsaufwand.
Abgesehen von der reinen Kostenfrage ist der Gewinn für den Versicherten nur marginal. Auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Art erfährt er zwar sofort, wen die Versicherung befragt. Ein Auskunftsrecht steht ihm aber ohnehin aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu. Außerdem muss der Versicherungsnehmer auch alle sachdienlichen Schweigepflichtentbindungserklärungen einzeln abgeben, wenn die Sachverhaltsaufklärung das erfordert. In der Entscheidung wird mehrfach betont, dass die Verweigerung der Erteilung notwendiger Auskünfte bzw. Schweigepflichtentbindungserklärungen den Verzicht auf den Leistungsanspruch zur Folge hat.
Das BVerfG stellt nicht unverrückbar fest, das von der Beschwerdeführerin angebotene Vorgehen sei zumutbar. Es zeigt daher noch weitere Lösungswege auf. Anstelle der Einzelermächtigung könnte der Versicherer im Zuge der Mitteilung, welche Informationen beschafft werden sollen, dem Versicherten diese Beschaffung auferlegen. Er könnte nach eigener Einholung von Auskünften sodann entscheiden, ob noch Ergänzungen vorzunehmen sind bzw. unter Verzicht auf den Leistungsanspruch von der Weiterleitung abseh...