ZPO § 127 Abs. 4

Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.

BGH, Beschl. v. 9.3.2010 – VI ZB 56/07

Das LG Dresden hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 EUR zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Vergleich hat das LG Dresden angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hatte beim OLG Dresden Erfolg. Hieraufhin legte die Bezirksrevisorin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Dresden ein. Diese hat der BGH zurückgewiesen und angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben seien. Nunmehr hat der Kläger beim BGH beantragt, diesen Beschluss um eine Kostenentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der BGH hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

[4] "… Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass."

 
Anmerkung

Die kurze und völlig zutreffende Entscheidung des BGH gibt Anlass, die Problematik der Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeverfahren etwas ausführlicher zu beleuchten.

I. Kostenerstattung gesetzlich ausgeschlossen

Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO sind die dem Gegner im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Eine vergleichbare Regelung enthielt die Bestimmung des § 127 ZPO für die Kosten des Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahrens nicht, so dass früher umstritten war, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten sind. Diesem Streit hat die mit Wirkung zum 1.4.1991 durch das Rechtspflege-VereinfachungsG eingefügte Vorschrift des § 127 Abs. 4 ZPO ein Ende bereitet. Danach werden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Diese Regelung gilt in allen Verfahrensarten, in denen für das Prozesskostenhilfe-Verfahren die Vorschriften der ZPO Anwendung finden, so etwa in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BayVGH AGS 2002, 202 = NVwZ-RR 2001, 806, in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hess.LAG, Beschl. v. 11.6.2008 – 20 Ta 217/08 oder in Verfahren vor den Sozialgerichten, BayLSG, Beschl. v. 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B PKH. Dies hat folgende praktische Auswirkungen auf die Kostenerstattung.

II. Keine Kostenentscheidung

Da durch § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO die Kostenerstattung ausgeschlossen ist, hat das Gericht weder im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren noch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen. Hinsichtlich der Gerichtskosten bedarf es einer solchen Entscheidung nicht, da die gerichtliche Verfahrensgebühr im Regelfall nur im Beschwerdeverfahren und auch dort nur entsteht, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, siehe etwa Nr. 1812 GKG KostVerz. Kostenschuldner ist dann der Antragsteller der Instanz, also der Beschwerdeführer, siehe etwa § 22 GKG. Aus diesem Grund hat der BGH hier die Ergänzung seiner Sachentscheidung um eine Kostengrundentscheidung abgelehnt.

III. Dennoch ergangene Kostenentscheidung

Hat das Gericht gleichwohl im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren oder im Prozesskostenhilfe--Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung getroffen, muss die hierdurch beschwerte Partei nicht notwendig hiergegen einen Rechtsbehelf einlegen. Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" muss also nicht unbedingt eingelegt werden. Sie kann sogar zum Anfall unnötiger Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers führen. Im Falle des OLG Schleswig SchlHA 1994, 100 hat das Gericht die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war.

Auch wenn der unterlegenen Partei im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren oder im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, scheitert eine Kostenfestsetzung an dem in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO bzw. § 127 Abs. 4 ZPO ausdrücklich angeordneten Ausschluss der Kostenerstattung, der vom Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung kommt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht in Betracht, wenn das Beschwerdegericht der obsiegenden Partei Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich zugebilligt hat. Im F...

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