Erstabdruck in der Zeitschrift Blutalkohol
Drogen im Straßenverkehr schränken nicht nur das Fahrvermögen drastisch ein, sondern erhöhen auch die Risikobereitschaft. Die Bekämpfung von Drogen im Straßenverkehr ist deshalb dringend notwendig.
Statistischen Erhebungen zufolge hat fast die Hälfte (44 %) der Altersgruppe zwischen 20 und 25 Jahren schon einmal illegale Drogen probiert oder mehrmals konsumiert. Dies sind nicht nur die heroinabhängigen Junkies, die sicherlich nichts im Straßenverkehr verloren haben. Die Verkehrsteilnehmer sind vor der Risikogruppe der Drogen konsumierenden Fahrer zu schützen. Im Jahre 2009 kam es zu 1.320 Unfällen mit Fahrern unter Drogeneinfluss. Dieses Bedürfnis darf allerdings nicht so weit gehen, die Rechte des Einzelnen so weit zu beschneiden, dass diese mehr oder weniger bewusst umgangen werden.
Mit der Einführung des § 24a Abs. 2 StVG im Jahre 1998 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Verkehrssicherheit durch das Sanktionieren der Drogenfahrten auch ohne Fahrauffälligkeiten zu erhöhen.
Bereits 2004 forderte das BVerfG eine verfassungskonforme Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG.
Begründet wurde die Entscheidung mit einem Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Prinzipiell komme zwar dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, tendenziell ein höheres Gewicht zu, als der allgemeinen Handlungsfreiheit. Allerdings könne die Norm inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt seien.
Durch die Fortschritte zum Nachweis der Drogen im Blut lassen sich zwischenzeitlich diese über mehre Tage, ja sogar Wochen nachweisen. Bei entsprechend niedrigen Werten lässt sich jedoch eine Wirkung der Droge ausschließen. Der Gesetzgeber ging allerdings bei § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich davon aus, dass "die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen". In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt: "Weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und der Blutentnahme gestatte". Dies ist überholt. Durch die entsprechenden Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsmedizin trifft die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweisdauer nicht mehr zu.
Aus diesem Grunde wurde in der Entscheidung des BVerfG die Verurteilung aufgehoben und die Angelegenheit zurück ans Amtsgericht verwiesen. Dies erfolgte unter Hinweis auf mögliche Grenzwerte, wobei vom BVerfG kein konkreter Grenzwert benannt wurde. Entsprechend dieser Entscheidung wurde § 24a Abs. 2 StVG von den Gerichten dahingehend verfassungskonform angewandt, dass der objektive Tatbestand erst erfüllt ist, wenn einer der von der Grenzwertkommission vorgeschlagenen Grenzwerte erreicht ist. Obwohl der objektive Tatbestand durch das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung einer der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgeführten Substanzen erfüllt und das Merkmal "unter der Wirkung" schon dann festgestellt ist, wenn die Substanz mit der von der Grenzwertkommission geforderten Menge im Blut nachgewiesen werden kann, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung nach § 24a StVG. Neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes muss der Betroffene nämlich auch vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, was im Urteil so festzustellen ist.
Der Vorsatz hat sich dabei auf das Fahren unter der Wirkung der jeweiligen Droge zu beziehen. Er muss allerdings nicht auch noch die Spürbarkeit und Nachweisbarkeit im Blut umfassen.
Fahrlässig i.S.v. § 10 OwiG handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.
Auf die Wahrnehmbarkeit der leistungsbeeinträchtigenden Wirkungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr genügt es, wenn der Fahrzeugführer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich die Droge zum Zeitpunkt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und noch wirken kann. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.
Große Teile der Rechtsprechung lassen hier allerdings nicht jeden Konsum ausreichen, um einen entsprechenden Fahrlässigkeitsvorwurf zu rechtfertigen. Gerade bei lange zurückliegendem Konsum könne es – so die Begründung – an der Erkennbarkeit der Wirkungsfortdauer fehlen.
Aus diesem Grunde hoben zahlreiche oberlandesgerichtliche Entscheidungen Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt nach §...