"… Das LG hat zu Unrecht einen Anspruch des Kl. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für künftige Schäden bejaht. Der Kl. erlitt durch den Unfall keine Verletzungen. Er nahm vielmehr, ohne dass er körperlich verletzt worden wäre, eine Bagatelle zum Anlass für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, bei der spätestens ab 11.9.2006 eine Begehrensneurose prägend im Vordergrund stand."
1. Der Senat geht aufgrund der Angaben des Kl. und des Bekl. zu 1) davon aus, dass der Kl. aus einer Ausgangsgeschwindigkeit des von ihm gesteuerten Busses von etwa 45 km/h eine Vollbremsung einleitete, als er erkannte, dass der Bekl. zu 1) aus dem Stand von der linken Fahrspur stadteinwärts der R. Straße (rechts neben ihm) anfahrend einen Wendevorgang über den Sonderfahrstreifen für Busse nach links einleitete.
Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von eingeholten Gutachten und Anhörungen vor dem Senat sowohl in unfallanalytischer als auch in biomechanischer Hinsicht bekannt ist, wonach ausgehend von einer realistischen Anfahrbeschleunigung des Pkws von 1,4 m/s2 und einem sehr engen Wendebogen in einer Länge von etwa 7 m der Wendevorgang vom Beginn bis zur Kollision rechnerisch 3,16 Sek. dauerte. Der Kl. konnte sofort beim Wendebeginn noch nicht erkennen, dass tatsächlich ein vollständiger Wendevorgang durchgeführt werden soll, weshalb von einer etwas erhöhten Reaktionszeit von insgesamt 1,3 Sek. gegenüber sonst 0,8 Sek. auszugehen ist und unter Berücksichtigung einer Schwelldauer der Bremsanlage von 0,3 Sek. dem Kl. noch rechnerisch 1,56 Sek. verblieben, um den Omnibus voll abzubremsen. Unter Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit von 8 km/h, an der sich gegenüber dem schriftlichen Gutachten Dr. A. Änderungen nicht ergeben haben, ergibt sich somit eine Ausgangsgeschwindigkeit des Omnibusses wie vom Kl. angegeben von gerundet 45 km/h. Zu Beginn des Wendevorgangs, also 3,16 Sek. vor Kollision, hatte der Omnibus (Front) zum Beklagtenfahrzeug (Heck) einen Abstand von gerundet 24 m. Am Ende der Reaktionszeit des Kl., also am Beginn der Schwellung der Bremse (also nach 1,3 Sek.), war der Abstand (Front Bus – Heck Pkw) immer noch gerundet 9 m. Dass keine heftige Kollision mehr stattfinden würde, stand aufgrund der bereits deutlichen Geschwindigkeitsreduktion schon kurz nach der einsetzenden Vollbremsung fest, also etwa 1,4–1,0 Sek. vor dem Zusammenstoß. Die für den Körper des Kl. relevante kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung betrug, Δv = 1 km/h und die auf den Kl. wirkenden Kräfte waren, wie im schriftlichen Gutachten dargestellt, mit 1 g äußerst gering. Änderungen zum schriftlichen Gutachten haben sich aufgrund der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nicht ergeben.
2. Der Senat glaubt dem Kl. nicht, dass er in der Annäherung an den Pkw wegen des heruntergelassenen hinteren Fensters zwei Kinder gesehen hat, die ihn mit schreckgeweiteten Augen angesehen hätten. Das Fahrzeug des Kl. war mit hinten abgedunkelten Fensterscheiben ausgestattet, diese waren während der Annäherung des Kl. geschlossen.
Der Senat glaubt insoweit den Angaben des Bekl. zu 1), Fahrer des Pkws, und seiner Ehefrau, der Zeugin M. (Beifahrerin). Nach Angaben des Bekl. zu 1) war überhaupt keine Scheibe heruntergelassen, alle vier Scheiben waren geschlossen. Links hinten hinter ihm saß der älteste Sohn, der zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt war, rechts neben diesem saß der jüngste Sohn in der Mitte, dieser war 3 Jahre alt, rechts neben ihm saß der sechsjährige Sohn. Auch die Zeugin M. erinnerte sich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in erster Instanz, dass die Fenster geschlossen waren. Sie konnte dies auch damit begründen, dass sie und zumindest die beiden ältesten Kinder an einer Pollenallergie litten, weswegen die Fenster beim Fahren immer zu sind, ein Pkw mit einem Pollenschutzfilter angeschafft wurde, wobei die Heckscheibe und die beiden hinteren Fenster links und rechts serienmäßig abgedunkelt waren, die Kinder nach dem Unfall ausgestiegen sind und der Kl. sie da sehen konnte.
Der Bekl. zu 1) gab seinen Verkehrsverstoß, dass er sich eben nicht nach links hinten vergewissert hat, unumwunden zu, seine alleinige Verantwortung für das Unfallgeschehen dem Grunde nach stand nie in Zweifel. Ein wirtschaftliches oder sonstiges erhebliches Interesse am Prozessausgang ist nicht ersichtlich, weshalb seitens des Bekl. zu 1) und seiner Ehefrau auch kein Grund gegeben ist, hinsichtlich der Frage der heruntergelassenen oder geschlossenen Scheiben den Senat mit der Unwahrheit zu bedienen. Befragt zu einem anonymen Schreiben, nach dessen Inhalt die Zeugin nach ihrer Einvernahme in erster Instanz dem Verfasser des Schreibens gegenüber geäußert hätte, dass sie betreffend die Stellung der Scheibe gelogen habe, hat die Zeugin M. überzeugend erklärt, dass dies nicht richtig sei.
Demgegenüber sind bereits die Angaben des...