1. Zu den Kosten der Instandsetzung eines durch einen versicherten Erdrutsch beschädigten Gebäudes gehören auch die Kosten der Wiederherstellung der Standsicherheit durch Rekonstruktion des Geländes, auf dem das Gebäude errichtet war.

2. Kosten für einen Sachverständigen, der mit der Beurteilung der Standsicherheit von Gebäuden nach einem Erdrutsch beauftragt worden ist, sind keine Schadenermittlungskosten, sondern Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2019 – 9 U 137/17

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