Der Kl. hat wegen seines Verkehrsunfalls vom 4.8.2017 keinen Anspruch gegen die Bekl. aus dem Versicherungsvertrag. Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses gemäß Nr. 5.1.1. AUB bejaht, da der Unfall infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung eingetreten ist.
Bewusstseinsstörung im Sinne der Nr. 5.1.1 AUB sind alle, insbesondere auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (BGH NJW 2008, 3644 …). Nach st. Rspr. wird bei Kraftfahrern, deren Blutalkoholkonzentration den Wert von 1,1 Promille erreicht, stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, die zum Vorliegen einer anspruchausschließenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörung führt (BGH NJW-RR 1986, 323). Unterschreitet der Alkoholisierungsgrad den maßgeblichen Grenzwert, so bedarf es weiterer äußerer Anzeichen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anzunehmen. Der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung lässt sich dann erst ziehen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war (OLG Hamm, r+s m.w.N.). Das kann nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (OLG Saarbrücken zfs 2015, 220 …). Die zur Bewusstseinsstörung führende Fahruntüchtigkeit muss anhand alkoholtypischer Fahrfehler oder sonstiger Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. OLG Hamm zfs 2010, 634; HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rn 7 f; Jacob, VersR 2018, 75, Z6, beide m.w.N. aus der Rspr.). Die Beweislast für die hinreichende Alkoholisierung und damit die Bewusstseinsstörung liegt beim VR (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rn 13; OLG Rostock, zfs 2006, 222). Nach § 286 ZPO bedarf die gerichtliche Überzeugungsbildung, allgemeinen Grundsätzen entsprechend, eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (…).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die Bekl. wegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung des Kl. leistungsfrei geworden ist.
Das LG ist auf der Grundlage des im Ermittlungsverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten des Dr. E … vom 19.2.2018 zu der Überzeugung gelangt, bei dem Kl. habe zumindest eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰ vorgelegen und hat ferner angenommen, zum klägerseits behaupteten Unfallzeitpunkt gegen 04.30 Uhr sei die Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nicht nachweisbar überschritten gewesen. Dem ist die Berufung nicht entgegengetreten und lässt es als ihr günstig gegen sich gelten.
Die Bekl. hat aber gleichwohl den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt geführt. Denn das Verhalten des Kl. zum angenommenen Unfallzeitpunkt gegen 04:20 Uhr belegt zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Gewissheit gemäß § 286 ZPO, dass er aufgrund seines Alkoholisierungsgrades nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen gerecht zu werden, um am Straßenverkehr in der konkreten Situation teilzunehmen.
Mit einer BAK von mehr als 1,04 ‰ war die kritische Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit nahezu erreicht und lag ein Wert vor, bei dem die Mehrheit der Kraftfahrer bereits alkoholbedingt fahruntüchtig ist (…). Da der Kl. weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten und dem Trinkverhalten vor dem Unfall gemacht hat, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf eine Alkoholgewöhnung schließen lassen und somit dieser Annahme entgegenstehen. Aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades des Kl. sind daher zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit geringere Anforderungen an die Darlegung der weiteren Umstände des Einzelfalls zu stellen.
Bei der Unfallstelle handelt es sich ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder um eine gut ausgebaute breite Landstraße, auf der keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung galt und die damit bis zu 100 km/h zu befahren war. Zum Unfallzeitpunkt war es noch dunkel, die Straße war trocken und sauber. Der Unfall ereignete sich, wie die Lichtbilder belegen, am Beginn einer sehr leichten und übersichtlichen Rechtskurve. Ausweislich der von der Polizei kurz nach dem Unfallereignis an der Unfallstelle gesicherten Fahrspuren kam der Kl. mit seinem Motorrad zu Beginn der Rechtskurve von der Fahrbahn ab und überschlug sich bei einer (noch) gefahrenen Geschwindigkeit...