Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Deckungsschutz im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren gegen die W, der über die erteilte Deckungszusage hinausginge, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein solcher Anspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtschutzversicherung. Die Beklagte hat den zu gewährenden Deckungsschutz in zulässiger Weise mit Schreiben vom 13.3.2020 beschränkt.
Der Inhalt einer Deckungszusage ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2014, 3030). Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 13.3.2020 ergibt sich für einen durchschnittlichen VN eindeutig eine Beschränkung im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten, welches dem Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung dient.
Diese Beschränkung erfolgte jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. a) ARB 2006 berechtigt. Die Klausel berechtigt den VR nicht nur, die Gewährung von Rechtsschutz vollständig abzulehnen, sofern der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht; vielmehr ist es auch zulässig, nur bestimmte, vom Leistungsversprechen des VRs grundsätzlich umfasste Kosten unter diesen Voraussetzungen vom Deckungsschutz auszunehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Vorgehens liegt im Interesse des VNs, da der VR andernfalls gehalten wäre, den Deckungsschutz insgesamt zu versagen, wenn die bloße Möglichkeit einer kostenträchtigen und daher gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. a) ARB 2006 nicht mehr vom Versicherungsschutz umfassten Beweisaufnahme steht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2022, 259).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Buchst. a) ARB 2006 liegen vor. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Kostenaufwand und erstrebten Nutzen stellt eine Konkretisierung des in § 128 VVG verwendeten Begriffs der Mutwilligkeit dar (vgl. Piontek, in: Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010, § 3a Rn 12). Ein grobes Missverhältnis von Kosten und Nutzen liegt vor, wenn die Kosten den erwarteten Nutzen erheblich übersteigen (vgl. Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, ARB 2010, § 3a, Rn 23). Grundsätzlich nicht versichert sind danach nur solche Maßnahmen, die eine nicht versicherte und wirtschaftlich denkende Partei in gleicher Lage unterlassen würde (…). Wann ein grobes Missverhältnis zwischen dem voraussichtlich entstehenden Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft und dem angestrebten Erfolg vorliegt, lässt sich nicht abschließend definieren und ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (…).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Beklagte zurecht mit Deckungszusage vom 13.3.2020 darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten besteht. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass für Gutachten, die den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Gegenstand haben, Vorschüsse in mittlerer fünfstelliger Höhe eingeholt werden (…). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für das konkret streitgegenständliche Fahrzeug kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vorliegt und des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 18.500,00 EUR brutto, hätte eine versicherte, wirtschaftlich bemittelte Partei angesichts des ungewissen Ergebnisses der mit einem hohen Risiko behafteten Beweisaufnahme von einer Durchsetzung ihrer ungewissen Ansprüche abgesehen (vgl. i.E. ebenso OLG Hamm NJW-RR 2022, 254).
Eine Bindung in der Beurteilung der Mutwilligkeit gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2006 ist auch nicht durch den Stichentscheid der Klägervertreter mit Schreiben vom 21.3.2020 eingetreten.
Gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2006 kann für den Fall, dass der VR seine Leistungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 ARB 2006 verneint und der VN nicht zustimmt, der für ihn tätige Rechtsanwalt auf Kosten des VR eine begründete Stellungnahme abgeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (OLG Hamm, r+s 2012, 117, 118). Offenbar ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (…).
An diesen Voraussetzungen gemessen, ist die Bekl. nicht an den Stichentscheid gebunden. Dieser setzt sich mit der Frage der Mutwilligkeit angesichts möglicher Sachverständigenkosten im fünfstelligen Bereich nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, die Kosten für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalte...