Ob aufgrund einer tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration von (mindestens) 1,1 ‰ auch von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auszugehen ist, kann nur dann mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wenn in den Ermittlungen an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei der Fahrt verwendeten Elektrorollers getroffen worden sind. (Leitsatz der Redaktion)

LG Oldenburg, Beschl. v. 24.10.2022 – 6 Qs 56/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?