OWiG § 67; StPO § 267, StVG § 24a

Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgeldbescheid entnehmen lässt, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2010 – 3 Ss OWi 319/09

Gegen den Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises Minden Lübbecke vom 28.4.2008 eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In dem Bußgeldbescheid heißt es u.a.:

“ … Ihnen wird vorgeworfen, am 25.1.2008 um 14.00 Uhr in 32423 Minden, Königswall als Führer und Halter des Pkw BMW … folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen zu haben:

Sie führten ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (Cannabis/Kokain).

§ 24a Abs. 2. 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV

Bemerkungen/Tatfolgen

Beweismittel: Angaben Betroffener, Gutachten Zeugin/Zeuge, aufnehmende/r Beamtin/er Zeugen: A. + Z.: POK S.; Z.: PK in R., beide PW M.”

Hiergegen hatte der Betroffene durch seinen ehemaligen Verteidiger Einspruch eingelegt. Sein jetziger Verteidiger hat den Einspruch mit Schriftsatz vom 9.2.2009, der dem AG in Anwesenheit des Betroffenen in dem bereits vor dem Verteidigerwechsel anberaumten Termin zur Hauptverhandlung am 9.2.2009 überreicht worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Cannabis/Kokain) eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG verhängt.

Es ist von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat zur Sache Folgendes festgestellt:

"Am 25. Januar 2008 gegen 14.00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Marke BMW, amtliches Kennzeichen … , dessen Halter der Betroffene ist, unter Wirkung berauschender Mittel. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Zeugen S. und R. wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die daraufhin erfolgte toxikologische Diagnostik ergab einen positiven Befund auf Kokain-Metabolit, Amphetamine und Cannabinoide. Alle diese berauschenden Mittel sind geeignet, die Fahrtüchtigkeit nicht unerheblich zu beeinflussen. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr ist in allen Stadien des Kokainsrausches ausgeschlossen."

Auf die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die als Urteil bezeichnete Entscheidung des AG überträgt das OLG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, hebt die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurück.

Aus den Gründen:

“ … II. Die Sache war zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG). Zu der Frage der Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eines Bußgeldbescheides, wenn dem Betroffenen mit diesem gem. § 24a Abs. 2 StVG das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr vorgeworfen wird, ist – soweit ersichtlich – bisher keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin.

III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt und zu einer Zurückverweisung der Sache an das AG.

1. Die angefochtene Entscheidung ist bei zutreffender Auslegung trotz ihrer Bezeichnung als ‘Urteil’ als Beschluss gem. § 72 Abs. 2 OWiG aufzufassen. Wie sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ist diese ausdrücklich im ‘schriftlichen Verfahren’ erlassen worden. Im schriftlichen Verfahren ist aber eine Entscheidung durch Urteil ausgeschlossen, eine Entscheidung kann nur im Beschlusswege ergehen. Urteile werden dagegen nach einer mündlichen Verhandlung erlassen und sind zu verkünden. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war auch durch das AG tatsächlich beabsichtigt. Denn die öffentliche Sitzung des AG vom 9.2.2009 endete ausweislich der Sitzungsniederschrift mit dem Beschluss, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, nachdem der Verteidiger einen Schriftsatz vom 9.2.2009 überreicht hatte, mit dem der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt wurde, die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße zu halbieren. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei der Entscheidung vom 16.2.2009 inhaltlich um einen Beschluss i.S.d. § 72 Abs. 2 StPO. Es hängt nämlich nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung als Urteil oder Beschluss anzusehen ist, maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen si...

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