"… II."
Die Beschwerde der Bekl. ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat legt die Beschwerdeschrift dahingehend aus, dass die Beschwerde im Namen der Bekl. eingelegt worden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Bekl. durch eine zu hohe Wertfestsetzung nicht beschwert sind.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung v. 30.9.2019 ist gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 3.789,82 EUR festzusetzen.
Gem. Abs. 3 der Vorbem. 3 zu Teil 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr mit der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. BGH RVGreport 2010, 427 (Hansens) = AGS 2010, 561 = NJW 2011, 529 m.w.N.). Für die Höhe der Terminsgebühr ist somit grds. der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn die Klage nach Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt RVGreport 2020, 225 (Hansens) = AGS 2020, 504). Die von den Bekl. in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG München (AGS 2021, 39 (Hansens)) und des OLG Koblenz (AGS 2019,286 m. Anm. N. Schneider) sind insoweit nicht einschlägig, da in den dortigen Fällen die Klage bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war.
Im Streitfall hat das LG jedoch nicht berücksichtigt, dass der Kl. bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz v. 23.5.2019 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 einseitig für teilweise erledigt erklärt hat. Mit Eingang dieser Erledigungserklärung, mit der zugleich eine Klageänderung vorgenommen worden ist, ist bereits eine gebührenrelevante Streitwertänderung eingetreten, so dass der Streitwert der Hauptsache bei Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mehr dem ursprünglichen Streitwert der Hauptsache entsprach (vgl. BGH a.a.O. Rn 13). Vielmehr richtet sich der Streitwert mit Eingang der einseitigen Erledigungserklärung nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten, wobei der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kl. den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH AGS 2018, 124).
Die bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem ursprünglichen Streitwert von bis zu 13.000 EUR auf 2.933 EUR (Gerichtsgebühren 801 EUR, Anwaltsgebühren 2.132 EUR). Bei einem Streitwert von 1.689,07 EUR hätten sie lediglich 832,25 EUR betragen (Gerichtsgebühren 267 EUR, Anwaltsgebühren 565,25 EUR). Mithin ergibt sich vorliegend eine Kostendifferenz i.H.v. 2.175 EUR. Zuzüglich der restlichen offenen Hauptforderung beträgt der Gegenstandswert für die Terminsgebühr somit 3.789,82 EUR.
Da die Beschwerde überwiegend Erfolg hat, wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).“