1. Bei einem Kettenauffahrunfall greift ein Anscheinsbeweis nur dann, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist.

2. Beim Letztauffahrenden kann ein Anscheinsbeweis bejaht werden, wenn es sich um einen "herkömmlichen" Auffahrunfall handelt und ausgeschlossen ist, dass er seinerseits auf die vorausfahrenden Fahrzeuge aufgeschoben worden ist.

LG Osnabrück, Urt. v. 29.3.2022 – 1 O 1867/20

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