I. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG und § 249 Abs. 1 BGB in ausgeurteilter Höhe zu.
1. Es ist unstreitig ein Verletzungserfolg am Knie/Schienbein (Tibiakopffraktur) als körperliche Primärverletzung (in Abgrenzung zur Sekundärverletzung, dazu BGH, Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Ls. und Rn 17) eingetreten.
2. Bei dem Pkw des Beklagten zu 1 handelt es sich unstreitig um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2, Abs. 3 StVG.
3. Der Verletzungserfolg ist beim Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1 eingetreten.
a) Dabei geht der Senat aufgrund der im Kern übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie des Streithelfers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, von folgendem Sachverhalt aus (§ 286 ZPO):
Nachdem sich das Fahrzeug eines Bekannten in einem Offroad-Park in einer Senke festgefahren hatte, verband der Kläger dieses Fahrzeug über das stählerne Seil einer Bergewinde, die fest mit dem zu befreienden Fahrzeug verbunden war, mit der Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 stand sodann während der nachfolgenden Bergeversuche eingebremst mit ausgeschaltetem Motor, während das zu befreiende Fahrzeug sich mit eigener Antriebskraft fort- und zugleich über die Winde aus der Senke herauszuziehen versuchte. Die Winde steuerte der Kläger über ein kabelgebundenes Bedienelement. Als das Fahrzeug sich beim zweiten Bergeversuch befreit hatte und abgestellt war, wickelte der Kläger das stählerne Seil der Winde, das sich während der Bergung schief aufgezogen hatte, zunächst erneut ab, um es sodann wieder gerade aufzuwickeln. Weder der Kläger noch eine andere Person lösten das Seil jedoch vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. Nach etwa zwei Minuten ließ der Beklagte zu 1 unter im Einzelnen streitigen Umständen den Motor seines Fahrzeugs an und fuhr los, um die Geländetour fortsetzen zu können. Dabei spannte sich das noch an der Anhängerkupplung befestigte Seil und schlug gegen das Knie/Schienbein des Klägers.
aa) Der bloßen Mutmaßung des Klägers, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 habe während der Bergevorgänge nicht bloß als Anker gedient, sondern habe unter Einsatz der Motorleistung zugleich unterstützend (mit)gezogen, vermochte der Senat nicht zu folgen. Konkrete Anhaltspunkte für diese Mutmaßung hat der Kläger nicht genannt. Eine eigene Wahrnehmung hat er dazu nicht geschildert. Jedenfalls aber hat der Senat aufgrund einer Inaugenscheinnahme eines Videos vom ersten Bergevorgang sowie der Angaben des Beklagten zu 1 zum zweiten Bergevorgang keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1 tatsächlich nur ausgeschaltet und eingebremst stand.
bb) Ebensowenig vermochte der Senat der – erstmals in zweiter Instanz aufgebrachten – Mutmaßung des Beklagten zu 1, das Seil sei gar nicht mehr mit seinem Fahrzeug verbunden gewesen, sondern sei bei der Ab-/Aufwickeltätigkeit des Klägers just im Moment des Losfahrens erneut auf die Anhängerkupplung gesprungen, zu folgen. Konkrete Anhaltspunkte für diese Mutmaßung hat auch der Beklagte zu 1 nicht genannt. Eine eigene Wahrnehmung hat er dazu nicht geschildert. Jedenfalls aber hat der Senat aufgrund der Angaben des Klägers sowie der Feststellungen des Landgerichts aufgrund entsprechender Aussagen mehrerer Zeugen keine ernstlichen Zweifel dran, dass das Seil beim Anfahren noch nicht gelöst worden war. Denn entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 haben mehrere Zeugen bestätigt, dass das Seil zum Zeitpunkt des Anfahrens noch am Pkw des Beklagten zu 1 befestigt war.
Im Übrigen ändert sich bei einem (unterstellten) Aufspringen des Seils auf die Anhängerkupplung im Zuge des Anfahrens nichts am Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG (siehe dazu sogleich). Es befand sich auch unter Zugrundelegung dieser Mutmaßung nicht lediglich an Ort und Stelle, sondern hat vielmehr durch das Losfahren das Schadensgeschehen maßgeblich geprägt:
b) Durch das Anfahren nach Beendigung des Bergevorgangs wurde das Fahrzeug des Beklagten zu 1 in Betrieb gesetzt, was unbestritten zur Seilspannung und zur Verletzung des Klägers führte.
aa) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)...