1. Die Verletzung der Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG) setzt voraus, dass nach den vom VN verschwiegenen Umständen in Textform gefragt worden ist. Soweit eine Frage unterschiedlich verstanden werden kann, braucht der VN nur das anzugeben, wonach zweifellos gefragt ist.

2. Wird im Antrag für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Kopfschmerzen mit einer "Häufigkeit von mehr als 2 x pro Monat" gefragt, stellt die Annahme des VN, einmalig in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten aufgetretener und dann folgenlos abgeklungener Kopfschmerz brauche (in Ermangelung einer chronischen Natur) nicht angegeben zu werden, jedenfalls keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit dar.

3. Der vom VN beauftragte Makler, der dem VN bei der Ausfüllung des Versicherungsantrags behilflich ist, ist nicht Wissenserklärungsvertreter, dessen Erklärungen dem VN zugerechnet werden, wenn er den Antrag auf Abschluss der Versicherung neben dem VN mitunterschreibt.

OLG Schleswig, Urt. v. 8.1.2024 – 16 U 107/23

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