Aus den Gründen:„ … Die zulässige Klage ist auch begründet.
1. Die Verpflichtung der Beklagtenpartei, dem Kläger Kostendeckung für den streitgegenständlichen Feststellungsantrag zu gewähren, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (§ 1 Abs. 1 ARB 75). Bezüglich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 1 ARB 75 bestehen auch seitens der Beklagten keine Bedenken. Der Anspruch ist aber auch nicht mutwillig bzw. wegen der §§ 15 Abs. 1d aa) bis cc) ARB 75 ausgeschlossen. Wie sich aus § 15 Abs. 1d ARB 75 ergibt, bestehen die unter aa) bis cc) aufgeführten Verpflichtungen nur dann, wenn die Interessen des Versicherungsnehmers hierdurch nicht unbillig beeinträchtigt werden.
Das OLG Hamm führt hierzu in seiner Entscheidung vom 12.3.1999 (VersR 1999, 964, 965) zutreffend aus, dass die Frage danach zu beurteilen ist, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, verhalten würde. Zweck einer Rechtsschutzversicherung sei es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein nicht Rechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit der einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht in Einklang bringen lässt.
Selbst wenn man aber dieser Ansicht nicht folgt und allein darauf abstellt, ob die rechtskräftige Entscheidung über die Teilklage eine endgültige Klärung der streitigen Tat- und Rechtsfragen erwarten lässt und dem Versicherungsnehmer keine Nachteile aus der bloß teilweisen Geltendmachung des Anspruchs erwachsen können (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 ARB 75 Rn 3), war hier Kostendeckung aus für den Feststellungsantrag zu gewähren.
Auch wenn die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die … ist, so erwächst diese jedoch bei der reinen Leistungsklage nicht in Rechtskraft. Nicht in Rechtskraft erwachsen nämlich die tatsächlichen Feststellungen, einzelne Urteilselemente und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (vgl. Reichhold, in: Thomas/Putzo 26. Aufl., § 322 Rn 28 mit Verweisung auf die Rspr. des BGH). So werden auch das Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages bei Verurteilung zu einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtskräftig festgestellt (a.a.O.). Das Gleiche gilt für die Unwirksamkeit eines Vertrages bei Verurteilung zur Rückzahlung. Es besteht somit ohne den Feststellungsantrag die Möglichkeit, dass die Bank in einem späteren Verfahren unter Berufung auf die Wirksamkeit des Vertrages die Darlehensvaluta und Zinsen einklagt.
Diese Möglichkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil davon auszugehen ist, dass sich Banken prozessökonomisch verhalten. Da sich zum einen die Rspr. zu den hier entscheidenden Punkten auch wieder ändern kann und außerdem die Verurteilung von den konkreten Tatsachenfeststellungen zur Kausalität im Einzelfall abhängt, könnte ein anderes Gericht auch zum gegenteiligen Ergebnis kommen und es bestünde auch oder gerade bei prozessökonomischem Verhalten der Banken die Gefahr, dass bei einer Änderung der Rspr. bzw. konkreten Aussichten auf eine gegenteilige Würdigung der Frage der Kausalität Klage auf Zahlung aus dem Darlehensvertrag erhoben wird. Somit ist durch die reine Leistungsklage eine endgültige Klärung der streitigen Tat- und Rechtsfragen nicht zu erwarten und es könnten dem Kläger sehr wohl Nachteile aus einer Zurückstellung des Feststellungsantrages erwachsen. Dass die Klagepartei beweisen kann, dass die Beklagte … weiter prozessieren wird, ist hierfür nicht erforderlich, da die reine Möglichkeit von Nachteilen ausreicht. Zweifel haben sich dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers auszuwirken (vgl. OLG Hamm a.a.O.). …“