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[17] Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz – auch nicht nach einer Haftungsquote von 50 % – gemäß § 823 Abs. 1, § 249, § 421 BGB; § 7, § 17, § 18 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4, VVG in Höhe von 3.730,89 EUR zu.
[18] Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass den Bekl. kein Mitverschulden am Unfallgeschehen zur Last zu legen ist.
[19] 1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG, welche die Berufung insoweit nicht mehr angreift, ist davon auszugehen, dass die Bekl. zu 1) mit ihrem Fahrzeug nach Umschalten der für sie geltenden Ampel auf grün in den Kreuzungsbereich einfuhr. Damit ist unter Zugrundelegung des Ampelschaltplans entgegen der Berufung davon auszugehen, dass sich das klägerische Fahrzeug nach Aufleuchten und auch nach Erlöschen des grünen Räumpfeils (in der Ampelphase des Einfahrens) im Kreuzungsbereich befand.
[20] Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die von der Rechtsprechung aus § 11 Abs. 3 StVO entwickelten Grundsätze zu Kreuzungsräumern hier nicht zu einer Mithaftung der Bekl. führen.
[21] Da eine Verantwortlichkeit der Bekl. hier weder nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht festzustellen war und somit der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht, muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob sich der Kl., der aus abgetretenem Recht der Sicherungsnehmerin wegen Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs vorgeht, das Verschulden der Zeugin S. oder die Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müsste (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI 2R 199/06, juris Rn 8 ff.; BGH, Urt. v. 7.3.2017 – VI ZR 125/16, juris Rn 14; BGH, Urt. v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09, juris Rn 14).
[22] a) Nach den Grundsätzen zu Kreuzungsräumerunfällen befreit das grüne Lichtzeichen den Vorfahrtberechtigten (hier die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs) nicht von der Verpflichtung, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler (hier die Zeugin S. mit dem Klägerfahrzeug) des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen (OLG Köln, Urt. v. 23.2.2012 – I-7 U 163/11, juris Rn 11). Dies folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot der § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 StVO, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert (Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.1993 – 1 U 116/92, juris Rn 7). Der Vorfahrtberechtigte muss daher Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung ermöglichen (BGH, Urt. v. 9.11.1976 – VI ZR 264/75, juris Rn 9). Je weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende auf freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen (OLG Hamm, Urt. v. 26.8.2016 – I-7 U 22/16, juris Rn 32).
[23] Andererseits darf der Nachzügler, der den Kreuzungsbereich bevorrechtigt räumen darf, nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.1993 – 1 U 116/92, juris Rn 5), sondern hat den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (BGH, Urt. v. 9.11.1976 – VI ZR 264/75, juris Rn 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (KG, Urt. v. 26.5.2003 – 12 U 319/01, juris Rn 7) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, er werde nicht weiterfahren (KG, Beschl. v. 8.9.2008 – 12 U 194/08, juris Rn 24). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 11.5.1971 – VI ZR 11/70, juris Rn 23; KG, Beschl. v. 8.9.2008 – 12 U 194/08, juris Rn 24).
[24] b) Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze, die auch für weitläufige Kreuzungen gelten (Senat, Urt. v. 10.2.2003 – 22 U 49/02, juris Rn 63 und KG, Urt. v. 28.6.2004 – 12 U 94/03, juris Rn 3) ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen “echten Nachzügler', also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den – und soweit im Unterschied zu einem “unechten Nachzügler' – inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 8.9.1997 – 12 U 1355/96, juris Rn 12).
[25] Der Kl. hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Zeugin mit dem Klägerfahrzeug S. die für sie maßgebliche Ampel bei Grün passierte, dann aber im inneren Kreuzungsbereich nach Passieren der Fluchtlinie der Gehwegkanten verkehrsbedingt anhalten musste, weil ein Linksabbiegen aufgrund Gegenverkehrs weder ihr, noch zwei weiteren vor ihr wartenden Fahrzeugen möglich war. Unstrei...