Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des Schadensfalles v. 16.8./17.8.2020.
Die Bekl. hat die Versicherungsleistung zu Recht deshalb verweigert, weil der beschädigte Sonnenschirm, als dieser durch den Sturm beschädigt wurde, vom Versicherungsschutz nicht umfasst war.
Auch nach dem Vortrag der Kl. befand sich der Sonnenschirm, als er abgeknickt und dadurch beschädigt wurde, auf dem Balkon der Wohnung.
Zwar ist in § 6 Nr. 3b) der dem Vertrag zugrundeliegenden VHB 2009 geregelt, dass Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen (…) zur Wohnung gehören. Zugleich ist in diesem Paragraphen bestimmt, dass die im Versicherungsschein benannte Wohnung der Versicherungsort sei.
Allerdings ist als speziellere Regelung zu den versicherten Gefahren bei Sturm und Hagel unter § 5 Nr. 4b) bb) auch festgelegt, dass für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, keine Entschädigung geleistet werde. Eine Ausnahme wird dann nur für Antennenanlagen und Markisen gemacht, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung steht.
Da der Balkon unstreitig außerhalb des Gebäudes liegt, folgt aus § 5 Nr. 4b) bb) VHB 2009, dass das Schadensereignis vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist.
Die Kl. hält zwar diese Klausel für überraschend und bestreitet mit Bezug auf kritische Stimmen in der juristischen Literatur die Wirksamkeit dieser AGB.
Die Regelungen der VHB 2009 sind jedoch Fortschreibungen der früher für die Verträge geltenden VHB 97. Dort war noch nicht geregelt, ob Balkone und Terrassen zur Wohnung und damit zum Versicherungsort gehören. Bei einer Entscheidung v. 17.11.2006 hat das AG München (BeckRS 2007, 301) deshalb entschieden, dass Balkone und Terrassen nicht zur Wohnung und damit zum Versicherungsort gehören würden. Das AG kam zu seiner Schlussfolgerung, weil in § 9 Nr. 5c) VHB 97 geregelt war, dass bei Sturm oder Hagel kein Versicherungsschutz für Sachen bestehe, die durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder andere Öffnungen im Gebäude beschädigt würden. Daraus schloss das Gericht, dass nach der Intention der VHB 97 Gegenstände, die (auf dem Balkon oder der Terrasse) den genannten Gefahren ungeschützt ausgesetzt sind, auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
Der unter der Geltung der VHB 97 erkennbar noch bestehenden Streit, ob auch Balkone und Terrassen zum Versicherungsort Wohnung gehören, wurde unter der Geltung der späteren VHB dann zugunsten der Versicherten geregelt. Deshalb wurde unter § 6 Nr. 3b), wie oben ausgeführt, nun ausdrücklich aufgenommen, dass auch Balkone und Terrassen zur Wohnung gehören.
Nicht gewollt war jedoch, nunmehr Hausrat (mit Ausnahme von Antennen und Markisen), der sich außerhalb von schützenden Räumen befindet, bei Sturm und Hagel zu versichern. Hier erfolgte eine ausdrückliche Klarstellung unter § 5 Nr. 4b) bb) VHB 2009. Auch unter § 7 VHB 2009, in dem die "Außenversicherung" geregelt ist, also der Versicherungsumfang für Sachen, die vorrübergehend außerhalb des Versicherungsortes (Wohnung) verbracht werden, wird unter Ziff. 5 ausdrücklich noch einmal betont, dass bei Sturm und Hagel Außerversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden gewährt wird.
Diese Regelung (Beschränkung des Versicherungsschutzes nur für Gegenstände innerhalb eines Gebäudes) benachteiligt den VN auch nicht unverhältnismäßig. Denn all diese Hausratsgegenstände (mit Ausnahme von Markisen und Antennen) können ohne unverhältnismäßigen Aufwand in Gartenhäusern oder Nebenräumen des Gebäudes bei drohendem Sturm oder zu Nachtzeiten gelagert werden. Umgekehrt wäre der VR bei einer ungeschützten Lagerung im Freien mit unkalkulierbarem Schadenseintritt konfrontiert.
Da die Voraussetzungen des Versicherungsfalles aufgrund des wirksamen Ausschlusstatbestandes nicht vorlagen, ist ein Anspruch nicht gegeben. Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
zfs 7/2021, S. 400 - 401