II. Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) des Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) abgelehnt.
1. Maßgeblich sind hierbei die von der Rechtsprechung für den Begriff der Mutwilligkeit aufgestellten – und vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2014 in die Legaldefinition des § 114 Ab. 2 ZPO übernommenen – Grundsätze. Diese hat das LG hier beachtet und zutreffend auf den Streitfall angewandt. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen. Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist.
Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG NJW 2011, 1161).
Weitgehend Einigkeit besteht insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind. Der Wortlaut des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung "wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint" daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht (…).
Schließlich ist eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Ast. plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (…).
Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky ZPO, 35. Aufl., ZPO § 114 Rn 49 mit Verweis auf: BGH NJOZ 2014, 987).
2. Im vorliegenden Fall einer Streitigkeit mit dem eigenen BU-VR wegen Leistungen aus einem bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis gilt es zunächst, nachfolgende Besonderheiten zu bedenken:
a) Der Kl. behauptet, im April 2020 sei der Versicherungsfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eingetreten und deshalb könne er – längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahre 2060 – die vertraglich ausbedungenen Leistungen (1.030,07 EUR Monatsrente und Beitragsfreistellung) beanspruchen. Nachdem die Bekl. (VR) im Rahmen der Leistungsprüfung Erkenntnisse zu Erkrankungen und Behandlungen des Kl. erlangte, hat sie durch Ausüb...