Eine formularmäßige Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich ist", verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch benachteiligt sie den Geschädigten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

BGH, Urt. v. 23.1.2024 – VI ZR 357/22

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