II.
[6] … "Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
7 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass die Kläger nicht die geltend gemachten Terminsvertreterkosten für die Unterbevollmächtigte erstattet verlangen könnten, weil diese Kosten nicht unmittelbar bei ihnen angefallen seien. Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie selbst die Unterbevollmächtigte beauftragt hätten oder deren Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im Namen der Kläger erfolgt sei.
[8] Die von den Klägern zur Glaubhaftmachung der ihnen entstandenen Kosten der Unterbevollmächtigten eingereichte Kostenrechnung sei nicht an sie, sondern – ausweislich des Adressfelds – an den Hauptbevollmächtigten gerichtet gewesen. Aus der Berechnung seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kosten bei den Klägern angefallen seien. Obwohl das Landgericht mehrfach auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen habe, wer die Unterbevollmächtigte beauftragt gehabt habe, hätten die Kläger hierzu lediglich vorgetragen, es sei unerheblich, ob die Berechnung an sie oder fälschlicherweise an den Hauptbevollmächtigten gerichtet gewesen sei. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergebe sich nichts Anderes.
[9] Die Kläger könnten die Kosten der Unterbevollmächtigten auch nicht als Auslagen im Sinne der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG ersetzt verlangen. Hinsichtlich dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage folge das Beschwerdegericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Auffassung, wonach eine solche Erstattungsfähigkeit zu verneinen sei.
[10] 2. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[11] a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der zur Festsetzung begehrten Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) nicht vorliegen.
[12] aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der – wie hier als Terminsvertreter – für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine bei dem an einem anderen Ort gelegenen Prozessgericht wahrnimmt, sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 unter B II 2 a, AGS 2003, 97 m. Anm. Madert = BRAGOreport 2003, 13 (Hansens); v. 4.4.2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn 4; v. 21.12.2011 – I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn 6; v. 9.9.2004 – I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 unter II 2; v. 10.7.2012 – VIII ZB 106/11, Rn 7, zfs 2012, 645 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 452 = RVGreport 2012, 425 (Hansens)) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Ersatz der Kosten für den mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten können dabei insoweit beansprucht werden, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, a.a.O. unter B II 2 c; v. 6.11.2014 – I ZB 38/14, Rn 16 f., zfs 2015, 404 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 241 = RVGreport 2015,267 (Hansens); v. 30.8.2022 – VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn 19).
[13] bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, unter II 2 b [zu § 53 BRAGO], AGS 2001, 51 = BRGOreport 2001, 26 (Hansens); Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, Rn 8, zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 389 (Hansens); OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 1288 f. = BRAGOreport 2002, 120 (Hansens); OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn 82). Der Terminsvertreter muss demnach aufgrund eines Vertrags mit dem Mandanten tätig geworden sein (Mayer/Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., RVG VV Nr. 3401 Rn 3). Hat der Hauptbevollmächtigte dagegen einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Termin...