1 Straßenverkehrsrecht
1.1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5.7.2024 das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gebilligt. Es sieht u.a. für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit einen zulässigen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC vor. Dieser Wert wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Er entspräche einer BAK von 0,2 Promille. Unterhalb dieser Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden. Fahranfängerinnen und Fahranfängern ist in der Probezeit THC am Steuer generell untersagt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 5.7.2024, www.bundesrat.de
1.2 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Am 17.7.2024 ist ferner das Zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes v. 12.7.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 233 v. 16.7.2024). Das Gesetz soll die Grundlage dafür schaffen, dass Kommunen per Rechtsverordnung neue Befugnisse übertragen werden können. Damit sollen sie mehr Flexibilität etwa bei der Errichtung von Busspuren, Tempo-30-Zonen und dem Anwohnerparken erhalten. Entsprechende Regelungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit und der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auch die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 12.6.2024
56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 20.6.2024 ist ferner die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 10.6.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 191 v. 19.6.2024). Sie setzt zum einen die Änderungen durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des StVG (s.o.) sowie weitere Regelungsgegenstände um. U.a. erweitert die Verordnung die Möglichkeiten der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr und den Fußverkehr.
Quelle: BR-Drucks 518/23
2 Digitalisierung der Justiz
2.1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Am 16.7.2024 ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 234 v. 16.7.2024). Es ist überwiegend am 17.7.2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll die Digitalisierung der Justiz durch Anpassungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung weiter gefördert werden.
2.2 Gesetz zur Förderung der Videokonferenztechnik
Am 18.7.2024 ist ferner das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 237 v. 18.7.2024). Es ist überwiegend am 19.7.2024 in Kraft getreten und entspricht dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz stellt klar, dass in allen Gerichtsbarkeiten Videokonferenzen nur möglich sind, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als diese auch anordnen. Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videokonferenz, soll der Vorsitzende dem Antrag stattgeben. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Videokonferenz ist kurz zu begründen. In der ZPO sind die betreffenden Regelungen in § 128a ZPO n.F. zu finden. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen zudem, zum Zwecke der Erprobung vollvirtuelle Videoverhandlungen zuzulassen, bei der sämtliche Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Richter) per Video an der Verhandlung teilnehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 12.6.2024
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 8/2024, S. 422