A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens nach einer hälftigen Haftungsquote in Höhe von 3.525,53 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, hinsichtlich des Beklagten zu 2) auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 StVG und hinsichtlich der Beklagten zu 1) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 S. 1 PflVG zu.
1. Da die Klägerin unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und dieses bei Betrieb des auf den Beklagten zu 2) zugelassenen und von ihm gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt worden ist, ist die Haftung aus § 7 StVG (i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 S. 1 PflVG) eröffnet.
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da offenkundig keine höhere Gewalt vorlag.
2. Da der Schaden durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach dieser Maßgabe haften die Beklagten als Gesamtschuldner für die Unfallfolgen zu einer Quote von 50 %.
a. Zur Klärung des zwischen den Parteien streitigen Unfallhergangs war der Senat gehalten, die erstinstanzliche Beweisaufnahme in Form des mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu wiederholen, weil sich aus der Protokollierung desselben in erster Instanz durch den Sachverständigen konkrete Anhaltspunkte ergaben, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb neue Feststellungen geboten. Da das protokollierte Sachverständigengutachten erster Instanz somit schon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine abschließende Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein konnte, konnte der Senat die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, ob die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen ein Verstoß gegen § 159 Abs. 1 ZPO und – mangels Berufungsrüge – zugleich ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel im Sinne des § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO ist, dahinstehen lassen.
Das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat keinen Bestand haben. Im Einzelnen:
b. Ein Ausschluss der Haftung gemäß § 17 Abs. 3 StVG greift für keine der Parteien ein, da weder die Beklagten noch die Klägerin dargelegt und bewiesen haben, dass der Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.
Unabwendbar in diesem Sinne ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Hierzu gehört ein Fahrverhalten, das in der konkreten Verkehrssituation alle möglichen Gefahrmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt und berücksichtigt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln. Ein "Idealfahrer" hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise vielmehr auch von vornherein darauf ein, Gefahrsituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt jeweils die Partei, die sich darauf beruft (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urt. v. 21.12.2021 – 7 U 21/20, juris Rn 7; siehe auch BeckOGK/Walter, § 17 StVG Rn.14 f u. Rn 26).
aa. Eine Unabwendbarkeit zugunsten der Beklagten ist bereits nicht schlüssig dargelegt und jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat der Beklagte zu 2) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war für den Beklagten zu 2) das klägerische Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen nicht nur sichtbar, sondern für ihn auch erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug mit deutlich geringerer Geschwindigkeit fuhr. Dies zugrunde gelegt hätte ein Idealfahrer den Unfall vermeiden können. Einem Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 2) wäre aufgrund der vorhandenen Beschilderung durch Richtzeichen 531 ("Einengungstafel") nach Anlage 3 zu § 42 StVO klar gewesen, dass das klägerische Fahrzeug zeitnah auf den rechten Fahrstreifen würde wechseln müssen. Ei...