Aus den Gründen: „… A. 1. Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 14.6.2003 bedingungsgemäßen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, ist unzulässig, weil das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen ist.
Denn die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie den auf den bedingungsgemäßen Höchstbetrag beschränkten Ausgleich ihrer an den Geschädigten U erbrachten Leistung als Kraftfahrzeugversicherer erhoben hat und diese nicht mehr ohne Einwilligung des Klägers zurücknehmen konnte (§ 269 Abs. 1 ZPO) …
Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sein Feststellungsantrag zu 1.) über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgeht, weil er auf die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz über den Regresshöchstbetrag hinaus abzielt und auf die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages trotz der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Damit vermag er ein Feststellungsinteresse, das von der Entscheidung über die Widerklage nicht erfasst wäre, jedoch aus anderen Gründen nicht darzulegen. Die Beklagte hat nämlich zu keinem Zeitpunkt bestritten, dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtig zu sein und damit auch den Anspruch des Klägers aus dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag erfüllen zu wollen. Zugleich besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass dieser Vertrag mit Wirkung zum 5.7.2003 aufgehoben ist und keine weiteren gegenseitigen Ansprüche nach Ausgleich überzahlter Prämien mehr bestehen. Daher ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzbedürfnis den Feststellungsantrag über das von der Widerklage erfasste Interesse hinaus besteht, weil von ihm abgesehen keinerlei rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf das Rechtsverhältnis der Parteien besteht.
2. Der Feststellungsantrag zu 2.) des Klägers ist zulässig, obwohl die mögliche Leistungsklage grundsätzlich Vorrang genießt. Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Entschädigung nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH VersR 2006, 830). Streit herrscht zwischen den Parteien auch lediglich über den Grund der Entschädigungspflicht der Beklagten, nicht auch über ihren Umfang.
B. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Leistungen aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zu erbringen, weil sie nach § 61 VVG a.F. – die Vorschrift gilt nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG für den im Jahr 2003 eingetretenen Versicherungsfall fort – leistungsfrei ist. Denn der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und wer auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt hat, das ein gewöhnliches Maß erheblich überschreitet (BGH VersR 2003, 364).
Das ist dem Kläger vorzuwerfen. Zwar war er zum Unfallzeitpunkt auf Grund seines Alkoholkonsums nicht nachweisbar absolut fahruntüchtig, weil seine Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille lag. Nach dem Befundbericht des I wurde für die Zeit der Blutentnahme am Unfalltag um 22.35 Uhr ein Mittelwert von 0,6 Promille ermittelt. Legt man gem. den Angaben des Klägers ein Trinkende um 19.30 Uhr zu Grunde, so errechnet sich hieraus – nach den insoweit im Versicherungsrecht auch geltenden Rückrechnungsregeln bei Annahme eines Abbauwerts von höchstens 0.1 Promille pro Stunde ab Beendigung der zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossenen Resorptionsphase (BGH VersR 1990, 1268 ff.) – für den Unfallzeitpunkt um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille. Damit war der Kläger relativ fahruntüchtig.
Dennoch hat er grob fahrlässig gehandelt. Denn er hat schwer wiegend gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts verstoßen. Zu ihnen zählt das Verbot, sich in deutlich alkoholisiertem Zustand ans Steuer eines Kraftfahrzeugs zu setzen und am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Denn nach § 24a Abs. 1 StVG … galt auch zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls als – gewichtig sanktionierte – Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl sein Blut einen Anteil von 0,5 ‰ oder mehr Alkohol enthält. Damit hat der Kläger in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer schuldhaft gehandelt (Senat VersR 2004, 1262).
Während allerdings in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versich...