Der Auswahl des Gutachters kommt aus den eingangs genannten Gründen besondere Bedeutung zu. Während die von der Versicherung beauftragten Sachverständigen durch Anweisung der Versicherung gehalten sind, nach Möglichkeit Totalschäden zu kalkulieren,[2] geht das Interesse des Geschädigten oftmals dahin, dass das beschädigte Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt instandgesetzt werden kann, auch wenn das Fahrzeug schon älter ist. Von daher wird häufig nur durch die Einschaltung eines freien Sachverständigen sicherzustellen sein, dass eine Instandsetzung, und sei es auch im Rahmen der 130 %-Grenze, möglich ist. Dieses Ziel kann bei der Einschaltung von Versicherungssachverständigen regelmäßig nicht erreicht werden, wie die tägliche Praxis zeigt. Auch werden regelmäßig keine bzw. zu geringe Wertminderungsbeträge ausgewiesen, obwohl es bei der Begutachtung regelmäßig um eine merkantile und nicht eine technische Wertminderung geht.

[2] Vgl. Becker a.a.O., 6.

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