1. Sturzgefahren für Radfahrer können Unebenheiten im Straßenbelag begründen, wenn hierdurch die Stabilität des Rads beeinträchtigt wird.
Allgemein gilt, dass der Benutzer eines Rennrads eine erhöhte Pflicht hat, auf Unebenheiten oder Lücken zwischen Steinen im Straßenbelag zu achten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 1038). Aufgrund der schmalen Reifen eines Rennrads besteht für ihn bei solchen Mängeln des Straßenbelags eine erhöhte Sturzgefahr. Die frühzeitige Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle schließt eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Radfahrer aus, dem im Extremfall empfohlen wird, vom Rad abzusteigen und es zu schieben. Ist etwa ein Aufbruch im Fahrbahnbelag von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht geschlossen worden, für den Radfahrer aber erkennbar, ist ein darauf beruhender Unfall des Radfahrers nicht haftungsbegründend (vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 215, 216). Dafür spricht die einleuchtende Überlegung, dass der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Sorgfalt Eigenschäden abwenden konnte (vgl. BGH NJW 1970, 1126; OLG Hamm zfs 1999, 140, 141). Da Gleisanlagen erkennbar Risiken darstellen, hätte der Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen können (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 154). Eine Haftung des Betreibers der Gleisanlage nach § 1 HaftpflG kommt nicht in Betracht, da der Sturz des Radfahrers nicht im Zusammenhang mit der Betriebsanlage steht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine stillgelegte Gleisanlage kann Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht erfordern, was dann anzunehmen ist, wenn die Gleisanlage sich als unfallträchtig erwiesen hat und die verkehrssicherungspflichtige Stadt hierauf hingewiesen worden ist (vgl. BGH VersR 1962, 626, 627). Insb. durch eine Verfüllung kann der gefahrenträchtige Zustand behoben werden.
2. Ist die Gefahr einer unfallträchtigen Fahrbahngestaltung nicht erkennbar, kommt eine Haftung wegen eines darauf beruhenden Sturzes eines Radfahrers in Betracht. Stürzt ein Radfahrer in einer relativ lose mit Kies verfüllten Rinne, fehlt es an der Erkennbarkeit der fast als Falle zu bezeichnenden Fahrbahngestaltung, so dass eine Haftung für verletzte Verkehrssicherungspflicht eingreift (vgl. OLG Brandenburg VersR 1996, 517). Zu Unrecht hat das OLG Düsseldorf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einem Fall verneint, in dem ein Radfahrer über eine Laubschicht fuhr, und wegen einer darunter befindlichen muldenförmigen Delle von 5,4 cm stürzte (vgl. OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1997, 286). Ein Radfahrer musste mit dieser Gefahr nicht rechnen.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 9/2017, S. 495 - 498