"Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Verfügung des Landratsamts E. vom 25.1.2018 ist nicht zu beanstanden, erweist sich damit als rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich der unter Ziffer 1 verfügten Fahrtenbuchauflage (hierzu unter 1.) als auch hinsichtlich der Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht in Ziffer 3 der Verfügung (hierzu unter 2.) sowie hinsichtlich der Androhung der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 4 der Verfügung (hierzu unter 3.). Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Ziffer 5 der Verfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter 4.)."

1. Die verfügte Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mit einem der Geschäftsfahrzeuge der Kl., deren Halter sie ist (hierzu unter a.), wurde ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen (hierzu unter b.), wobei der Fahrzeugführer nicht ermittelbar war (hierzu unter c.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (unter d.).

a. Die Kl. ist als Halterin, jedenfalls als Mithalterin der von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeuge anzusehen.

Nach st. Rspr. ist Halter i.S.d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wer ein Kfz für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1983 – VI ZR 108/81 – BGHZ 87, 133; BVerwG, Urt. v. 16.2.1968 – VII C 155.66 – BVerwGE 29, 136 und vom 20.2.1987 – 7 C 14/84 – Buchholz 442.16 § 23 StVZO Nr. 3). Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 23.4.1976 – 2 Ob OWi 43/76, DAR 1976, 219). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1983, a.a.O.). Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist (BayObLG, Beschl. v. 20.2.1980 – 1 Ob OWi 96/80 – VRS 58, 462); das Fahrzeugregister dient, wie sich aus § 32 Abs. 2 StVG ergibt, nicht zuletzt dem Zweck, jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben. Dies schließt freilich nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann. Es können auch mehrere Personen zugleich Halter sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.1987, a.a.O.; BGH, Urt. v. 29.5.1954 – VI ZR 111/53 – BGHZ 13, 351).

Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch einen Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken wird nach der Rspr. für das Merkmal des “Betriebs auf eigene Rechnung' danach differenziert, ob der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, oder aber der Mitarbeiter die Kosten für die private Nutzung zu tragen hat, wobei eine geringe Kostenbeteiligung des Mitarbeiters bei Privatfahrten der Haltereigenschaft des Arbeitgebers nicht entgegensteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.9.1974 – 15 U 68/73 – VersR 1976, 1049; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.2.1966 – Ss 7/66 – NJW 1966, 2024; OLG Hamm, Urt. v. 12.3.1959 – 2 Ss 1449/58 – VRS 17, 382). Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist es nicht erforderlich, dass diese in jedem Augenblick tatsächlich ausgeübt werden kann. Sie ist auch dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Gebrauch des Fahrzeugs überlässt und wenn er während dessen Fahrten nicht die Möglichkeit hat, auf Fahrzeug und Fahrer einzuwirken, sofern er wirtschaftlich in erster Linie an dem Fahrzeuggebrauch im Hinblick auf eine mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Motorisierung des Mitarbeiters interessiert ist und bleibt und über gewisse Einwirkungsmöglichkeiten durch Weisungsbefugnis hinsichtlich des Fahrzeuggebrauchs verfügt (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.6.2010 – OVG 1 N 42.10 – juris).

Vorliegend ist bei Anwendung dieser Grundsätze die Kl. jedenfalls neben den Mitarbeitern bzw. Geschäftsführern als Halterin der Fahrzeuge anzusehen. Diese sind auf die Kl. zugelassen, von ihr versichert und sie trägt nach dem vorgelegten Dienstwagen-Vertrag grds. di...

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