"… [13] Das BG hat zu Recht angenommen, der Rechtsschutzfall sei nicht bereits durch die Einstellung der Zahlung von Darlehensraten durch die Kl. in versicherter Zeit, sondern erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung mit der Geltendmachung des nach Auffassung der Kl. verjährten Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehensgebers eingetreten."
[14] 1. Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 14 (3) ARB 1975/95 zu bestimmen.
[15] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (…).
[16] b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rspr. zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. Senat VersR 1984, 530 unter I 3 […]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (sog. Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senat r+s 2015, 193 […]).
[17] Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu Senat r+s 2015, 193, Rn 12 ff., 14 ff.; BGHZ 201, 73, 77 Rn 15 ff. […]).
[18] Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier ARB 1975/95) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu Senat r+s 2015, 16 Rn 19 m.w.N.). Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegehren begründet (vgl. Senat BGHZ 178, 346 Rn 20 ff. […]).
[19] Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S.v. § 14 (3) S. 1 ARB 1975/95 auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Der Senat hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ließen sich seine Ansprüche auf eigenes Fehlverhalten nicht stützen (Senat r+s 2015, 193 Rn 15). Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (…). Nach allem hat es der Senat in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des Versicherungsnehmers als für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich angesehen, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet (…). Stattdessen richte sich die Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalles i.S.v. § 14 (3) S. 1 ARB 75 (hier ARB 1975/95) allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen seines Anspruchsgegners, wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ankomme (Senat BGHZ 178, 346 Leitsatz b und Rn 20 ff., sog. Drei-Säulen-Theorie).
[20] c) Ob und wie sich diese Senatsrechtsprechung auf Fälle übertragen lässt, in denen sich der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit gegen Ansprüche verteidigt, die sein Anspruchsgegner gegen ihn erhebt (Passivprozesse), ist – soweit diese Senatsrechtsprechung nicht ohnehin insgesamt abgelehnt wird (vgl. dazu OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.; […] MüKo-VVG/Obarowski, 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rn 298, 299; Schneider in Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rn...