Die Haftung aus "Betrieb" erfordert, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Das ist grob gerastert der Fall, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.

Im Übrigen gilt:

Keine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn

die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird
oder
bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigem Gefahrenkreis verwirklicht hat.
 
Hinweis

Bei Unfällen unter Beteiligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder sog. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lohnt häufig ein Blick in die Betriebserlaubnis; denn wenn die konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, sind nach § 8 Nr. 1 StVG weder die Gefährdungshaftung des Halters gem. § 7 StVG noch die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gem. § 18 StVG eröffnet.

Bei "fahrenden und damit in Betrieb befindlichen Arbeitsmaschinen" ist der Ausschluss der Ersatzverpflichtung durch § 17 Abs. 3 StVG in den Blick zu nehmen, weil

der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sein kann, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruhte, und
sowohl der Halter als auch Traktorfahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hatten.

Auf dieser Basis hat der BGH zur Abgrenzung eines Einsatzes (nur) als Arbeitsmaschine bspw. zum Entladen von Heizöl aus einem Tankwagen entschieden:

Kommt es hierbei zur Beschmutzung der Straße und des Hausgrundstücks des Bestellers wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Fahrzeugs führenden Verbindungsschlauchs, fallen die Schadensfolgen in den Bereich der Gefahren, um derentwillen die Rechtsnorm § 7 StVG erlassen worden ist. Das stehende Kraftfahrzeug ist weiterhin in "Betrieb", weil sich die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im öffentlichen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, realisiert hat.[18]

Kommt es hingegen im Inneren des Hauses zu Ölschäden durch Überfüllung des Tanks, gilt:

Ein Unfall, der sich beim Einfüllen von Öl mittels der Motorkraft eines Tankwagens außerhalb des Verkehrsraumes ereignet, ist nicht dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.[19]

Mit der Begründung, dass sich bei dem Schaden nur die Funktion der Betriebseinrichtung des Tankwagens als Arbeitsmaschine ausgewirkt hat; denn das Auslaufen von Heizöl aus dem Entlüftungsrohr des Vorratstankes (wie auch etwa ein sonstiges Überlaufen bei Überfüllung des Vorratstankes) stellt nur die typische Verwirklichung der Gefahr des mechanischen Einfüllvorganges dar, für die der Motor des Fahrzeuges lediglich als Antriebskraft der Pumpvorrichtung von Bedeutung ist.[20]

Geht es also darum, ob das Risiko, das sich verwirklicht hat, in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung dahin anzustellen, ob es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll; d.h., die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

Deshalb lässt sich – so aktuell das OLG Hamm[21] – nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Einsatzbereich während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt war und der konkrete zum Unfall führende Einsatz der Arbeitsmaschine auf die Arbeitstätigkeit in diesem Bereich beschränkt war.[22] Dies knüpft an die sog. Kreiselschwaderentscheidung des BGH[23] aus 2015 an: Der Kreiselschwader war an einen Traktor angehängt und wurde von diesem über das Feld gezogen. Bei diesem Einsatz verlor der Kreiselschwader einen 35 cm langen Metallzinken, durch den ein später darüber fahrender Häcksler beschädigt wurde. Der BGH hat eine Schadensverursachung "beim Betrieb" des Traktors mit der Begründung verneint, in wertender Betrachtung stehe bei dem Einsatz einer landwirtschaftlichen Maschine – hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät – zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund. Der Schadensablauf werde in einem solchen Fall nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geprägt.[24]

Dies hat das OLG Düsseldorf[25] für die Konstellation, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ebenso entschieden – mit der Begründung, dass in Gesamtbetrachtung der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Gr...

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