[…] II. Die Ausführungen, mit denen das AG ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die neben der Sachrüge erhobenen Verfahrensbeanstandung kommt es somit nicht an.
1. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklären lassen, er "habe den Tempomat eingestellt gehabt und die gemessene Geschwindigkeit könne nicht stimmen" (UA S. 3).
Seine Annahme vorsätzlichen Verhaltens hat das AG demgegenüber beweiswürdigend wie folgt begründet: "Aufgrund der gut sichtbaren Beschilderung, die in Form eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) aufgestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene das Verkehrszeichen wahrgenommen hat, zumal sich die Messstelle in einer Baustelle befindet, bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu rechnen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung vor. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von vorliegend 22 km/h geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorgeräusches, der Fahrzeugvibrationen und der Schnelligkeit, mit welcher sich die Umgebung verändert, der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Gefahrenstelle durch die weiteren, gut erkennbaren Verkehrszeichen (Gefahrenzeichen) beschildert war."
2. Mit diesen Ausführungen hat das AG ein vorsätzliches Verhalten des dies bestreitenden Betroffenen nicht hinreichend belegt.
a) Zwar kann der Bußgeldrichter in aller Regel davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bemerkt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht lediglich pauschal (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.2.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21, juris Rn 10) einwendet, das Verkehrszeichen übersehen zu haben oder andere greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.4.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn 9). Denn dann muss der Bußgeldrichter durch auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen begründen, weshalb er der Einlassung des Betroffenen nicht glaubt und davon ausgeht, dass der Betroffene das den konkreten Geschwindigkeitsvorwurf betreffende Schild wahrgenommen hat. Dem werden die Ausführungen des AG hier nicht gerecht.
b) Das AG hat sich bereits nicht hinreichend mit der Einlassung des Betroffenen befasst, sondern das Vorliegen der kognitiven Vorsatzkomponente durch lediglich allgemeine Erwägungen (Geschwindigkeitstrichter in einer Baustelle) bejaht. Dies reicht hier nicht aus. Die Einlassung des Betroffenen kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass er zwar zumindest eine der beiden vorangegangenen Beschränkungen (100 km/h bzw. 80 km/h) registriert und seinen Tempomat entsprechend darauf eingestellt, die Anordnung der maßgeblichen Beschränkung auf 60 km/h jedoch übersehen hat. Diese Angaben können nicht, jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf den vorhandenen "Geschwindigkeitstrichter" und die Baustellenbeschilderung widerlegt werden.
c) Hinzu tritt, dass das AG auch den voluntativen Teil des Vorsatzvorwurfs nicht tragfähig begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (sowie – soweit ersichtlich – der überwiegenden Zahl der anderen Oberlandesgerichte) kann bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.4.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn 11 ff. m.w.N.). Bei einer solchermaßen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13, juris Rn 10 m.w.N.). Ihr kommt mithin eine erhebliche Indizwirkung zu. Dabei kommt es auf eine Kenntnis vom exakten Maß der Überschreitung nicht an; es genügt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren (KG, Beschl. v. 9.2.2007 – 2 Ss 16/07 – 3 Ws (B) 69/07, juris Rn 3; Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2022 Anm. 5 m.w.N.). Liegt das Maß der Überschreitung unterhalb dieser Grenze, müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.8.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19), juris Rn 10).
Der Betroffene hat an der Messstelle die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 %, mithin weniger als 40 % überschritten. Weitere, auf den konkreten Fall bezogene Indizien einer vorsätzlichen Begehungsweise sind den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zudem darf das absolute Maß der Ü...