Die in S ansässige Bekl. wurde in einem vor einem AG in B. geführten Rechtsstreit auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie ließ sich durch Prozessbevollmächtigte mit Kanzlei in D vertreten. Den Verhandlungstermin vor dem AG nahm ein Anwalt aus B. wahr. In seiner schriftlichen Vertretungsanzeige hatte er zuvor mitgeteilt, er vertrete die Bekl. sowie deren Hauptbevollmächtigten in Untervollmacht. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, nach dem die Kl. 2/3 und die Bekl. 1/3 der Kosten zu tragen hatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die Bekl. die Ausgleichung der Kosten ihrer Hauptbevollmächtigten und ihres Terminsvertreters. Hierbei stellten die Prozessbevollmächtigten der Bekl. die für den Terminsvertreter geltend gemachten Gebühren und Auslagen, nämlich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402, 3104 VV RVG sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Auslagen, in die eigene Kostenberechnung ein. Eine Kostenberechnung des Terminsvertreters reichte die Bekl. auch auf entsprechende Aufforderung des Rechtspflegers nicht nach. Der Rechtspfleger des AG ließ die für den Terminsvertreter geltend gemachte 0,65 Verfahrensgebühr und die 1,0 Einigungsgebühr bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt.

Mit ihrer gegen die Absetzung gerichtete sofortigen Beschwerde machte die Bekl. unter Vorlage eines Kontoauszuges geltend, sie habe auf die entsprechende Kostenberechnung ihrer Hauptbevollmächtigten die Vergütung für die Hauptbevollmächtigten und den Terminsvertreter an die Hauptbevollmächtigten bezahlt. Das LG B hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

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