“Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bekl. v. 19.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Verfügung des Bekl. begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, zumal er den Kl. zuvor hinreichend angehört hat (…).
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. mit weiteren Nachweisen Kammerbeschl. v. 23.12.2008 – 7 B 3216/08 und v. 9.3.2009 – 7 B 682/09).
Mit dem von dem Kl. gehaltenen Kfz wurde am 7.4.2009 ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bekl. … eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen, die “erheblich’ genug für die Fahrtenbuchanordnung, d.h. nicht geringfügig ist. Mit dem Fahrzeug des Kl. wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Ein solcher Verstoß zieht eine Geldbuße i.H.v. 100 EUR sowie die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister nach sich.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war “nicht möglich’ i.S.v. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO. Die in § 31a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der notwendige Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde bemisst sich danach, inwieweit der Halter seinerseits an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. Lehnt beispielsweise ein Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so muss die Behörde nach st. Rspr. des NdsOVG und der Kammer i.d.R. überhaupt keine weiteren Ermittlungen mehr durchführen, weil diese zeitraubend wären und kaum Aussicht auf Erfolg böten. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 2.11.2006 – 2 LA 177/06 – zitiert nach juris [zfs 2007, 119]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde (Stadtamt B) alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen, ohne dass dies zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers führte,
Der Kl. muss sich hier ein unzureichendes Mitwirken an der Fahrerfeststellung entgegenhalten lassen. Er hat den Anhörungsbogen v. 27.4.2009 nicht zurückgesandt. Der Kl. kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten. Die Absendung dieses Schreibens durch das Stadtamt B ist hinreichend belegt. Insoweit reicht es nach der st. Rspr. der Kammer und des NdsOVG aus, wenn – wie hier – die Übersendung anhand eines Datensatzauszugs nachvollzogen werden kann (vgl. z.B. NdsOVG, Beschl. v. 2.10.2007 – 12 ME 320/07 und v. 24.7.2008 – 12 LA 377/06; Beschl. der Kammer v. 5.6.2009 – 7 B 1461/09; bestätigt durch NdsOVG, Beschl. v. 27.10.2009 – 12 ME 146/09). Der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen “Datenbestandsauszug’ vom 30.6.2009 (…) enthält einen ausdrücklichen Erledigungsvermerk bzgl. des Anhörungsbogens für den 27.4.2009 (…). Ferner ist davon auszugehen, dass der Kl. diesen Anhörungsbogen auch erhalten hat. Hier deuten verschiedene Indizien darauf hin, dass der Anhörungsbogen dem Kl. tatsächlich zugegangen ist, Zunächst ist – wie dargelegt – die Absendung des Schriftstücks hinreichend belegt. Dass an den Kl. adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder ihn nicht erreicht hätten, hat dieser weder geltend gemacht, noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk “unzustellbar’ u.Ä. ist nicht erfolgt. Soweit der Kl. den Zugang des Anhörungsbogens bestreitet, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um die Vermutung des Zugangs des Anhörungsbogens zu erschüttern und nunmehr die Behörde zum Nachweis des Zugangs dieser Schreiben und des Zeitpunkts zu verpflichten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.10.2009 – 12 ME 146/09; Beschl. der Kammer v. 5.6.2009 – 7 B 1461/09). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Kl., er – der Kl. – würde ihm sämtliche behördlichen Schreiben, die er erhalte, vorlegen und der Umstand, dass der Kl. ihm das Anhörungsschreiben nicht vorgelegt habe, belege, dass der Kl. dieses Schreiben nicht erhalten habe, ist hierzu nicht geeignet. Der Prozessbevollmächtigte hat naturgemäß keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang der Kl. ihm behördliche Schreiben ...