“… II. Die Revision des Angeklagten ist – allein – mit der Sachrüge zulässig erhoben und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urt. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, soweit er einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine vorsätzliche Körperverletzung zum Gegenstand hat. Dies erfasst auch den Ausspruch über die vom LG nach § 52 Abs. 1 StGB erkannte Geldstrafe. Im Übrigen erweist sich die Revision nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, weil die Überprüfung des Urt. auf die allein zulässig erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom LG getroffenen Feststellungen. Diese können nach Maßgabe von § 353 Abs. 2 StPO Bestand haben.
Im Einzelnen:
1. Die vom LG getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch, soweit dieser sich auf die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung erstreckt. Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte setzt nach Maßgabe von § 113 Abs. 2 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus, dass die maßgebliche Diensthandlung, der ein Widerstand entgegen gesetzt wird, rechtmäßig ist. Kann die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung hingegen nicht festgestellt werden, lässt deren Unrechtmäßigkeit die Rechtswidrigkeit entfallen und macht dies die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betr., gegen den grds. Notwehr zulässig ist (BGHSt 4, 163; Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl., § 113 Rn 20). Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung (OLG Hamm, GA 73, 245; OLG Celle, NdsRpfl. 1966, 252; LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., § 223 Rn 63; Schönke/Schröder-Eser, Strafgesetzbuch, 28. Aufl, § 113 Rn 37). Dies gilt nach Maßgabe von § 113 Abs. 4 S. 2 StGB jedenfalls dann, solange das Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht zumutbar ist.
Zutreffend hat das LG zunächst darauf abgestellt, dass es insoweit nicht auf die materielle Richtigkeit der Diensthandlung, sondern auf deren formelle Rechtmäßigkeit ankommt (BGHSt 4, 164; 21, 363; OLG Köln, NStZ 1986, 235 [= zfs 1986, 191 <L>]; OLG Celle v. 8.7.2011 [31 Ss 28/11] <= StraFo 2011, 363>; StV 2011, 678; LK-StGB/Rosenau, § 113, Rn 35; Fischer, § 113 Rn 11; SSW-StGB/Fahl, § 113 Rn 10), also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Polizeibeamten zum Eingreifen und das Einhalten der wesentlichen Förmlichkeiten. Hierzu zählt auch eine ordnungsgemäße Belehrung eines Betr. Namentlich an Letzterem aber fehlt es.
Die Beamten gingen den vom LG getroffenen Feststellungen zufolge davon aus, dass der Angeklagte sich aufgrund der mitgeteilten Umstände in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben könnte. Die tätig gewordenen Polizeibeamten hatten demzufolge ausdrücklich den konkreten Verdacht des Vorliegens einer Straftat, nämlich einer Trunkenheit im Verkehr, unter Umständen auch des Verdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit. Hierüber aber haben die Polizeibeamten den Betr. indessen nicht belehrt, als sie ihn auf seinem Grundstück angesprochen und zur Herausgabe seiner Papiere aufgefordert hatten. Die Beamten hatten den getroffenen Feststellungen zufolge vielmehr die Absicht, den Angeklagten wegen ihres Verdachts im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu überprüfen und haben diesem auf dessen Frage nach der Berechtigung ihres Vorgehens ausdrücklich erklärt, dass sie jederzeit das Recht hätten, eine Fahrzeugkontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen und die Verkehrstauglichkeit des Fahrers zu überprüfen. Eine Belehrung im Hinblick auf ihren konkreten Verdacht, der Angeklagte könne alkoholisiert gefahren sein, erfolgte den getroffenen Feststellungen zufolge aber gerade nicht. Auch lässt sich den vom LG getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass eine entsprechende Belehrung im Hinblick auf den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zumindest versucht wurde. Dies führt im Ergebnis zum Fehlen der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Diensthandlung.
Zwar ermächtigt die Vorschrift des § 36 Abs. 5 StVO ihrem Wortlaut zufolge Polizeibeamte zum Durchführen einer Verkehrskontrolle einschließlich der Verkehrstüchtigkeit von Verkehrsteilnehmern und sind nach der VwV zu dieser Norm Verkehrskontrollen sowohl solche zur Prüfung der Verkehrstüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustands der Fahrzeuge. Allgemeine Verkehrskontrollen i.d.S. sind allgemeinem Verständnis zufolge indessen lediglich präventive verkehrsbezogene Maßnahmen, die ergriffen werden, um vorbeugend die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, ohne dass ein augenblickliches Bedürfnis zur Regelung des Straßenverkehrs bzw. zum Erhalten seiner Ordnung und Sicherheit vorliegt oder eine Veranlassung zum repressiven Einschreiten zum Verfolgen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit besteht (vgl...