[13] "… Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein auf Erstattung von Reparaturkosten gerichteter Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB nicht verneint werden."
[14] 1. Entgegen der Auffassung des BG erschöpft sich die Bedeutung der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original’ nicht in einer Verpflichtung zur Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung des TÜV. Vielmehr haben die Parteien damit eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrags auf Veranlassung der Bekl. erfolgte positive Begutachtung als Oldtimer nach § 21c StVZO rechtfertigt.
[15] Allerdings obliegt die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüft werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurt. v. 7.11.2011 – VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 1 m.w.N.). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem BG hier aber unterlaufen. Denn seine Annahme, mit der im Kaufvertrag über die positive TÜV-Begutachtung getroffenen Vereinbarung werde lediglich eine Verpflichtung zur Übergabe einer entsprechenden Bescheinigung begründet, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung über einen die Erteilung der Bescheinigung rechtfertigenden Zustand des Fahrzeugs getroffen, ist mit dem Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht zu vereinbaren.
[16] Bei der Zulassung nach § 21c StVZO a.F. (sog. Oldtimerzulassung, vgl. jetzt § 23 StVZO) handelt es sich um eine besondere Zulassung für Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und aufgrund ihres Pflege- und Erhaltungszustands als “kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut’ angesehen werden können. Voraussetzung für eine derartige Zulassung ist das Gutachten eines amtlichen Prüfers, das einen entsprechenden Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeugs feststellt. Unter anderem erfordert dies, dass die Hauptbaugruppen an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und das Fahrzeug mindestens die Zustandsnote 3 der für Oldtimer verwendeten Bewertungsstufen erhält (vgl. im Einzelnen die “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen’, Verkehrsblatt 1997, S. 515, inzwischen ersetzt durch die Richtlinie zu § 23 StVZO v. 6.4.2011, Verkehrsblatt 2011, S. 257). Gleichzeitig ist im Rahmen der Begutachtung eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO durchzuführen (§ 21c Abs. 1 S. 5 StVZO aF).
[17] Die Interessen des Käufers, der ein Fahrzeug mit der Zusage einer “positiven Begutachtung nach § 21c StVZO’ erwirbt, gehen – für den Verkäufer erkennbar – dahin, dass die entsprechende amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, dass mithin der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der “Oldtimerzulassung’ rechtfertigt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer – wie hier die Bekl. – kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des Oldtimers veranlasst und diese zum Gegenstand des Kaufvertrags macht, kann der Käufer berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der versprochenen “Oldtimerzulassung’ nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die soeben erteilte Zulassung als Oldtimer aufgrund seines Erhaltungs- und Pflegezustands auch zu Recht erhalten hat. Entsprechend hat der Senat für die ähnliche Interessenlage bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens unter der Abrede “TÜV neu’ nicht nur das Versprechen des Verkäufers gesehen, eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen, sondern darüber hinaus eine Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB a.F. angenommen, dass sich das Fahrzeug in dem nach § 29 StVZO geforderten Zustand befinde (Senatsurt. v. 24.2.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.).
[18] Die Revision macht deshalb zu Recht geltend, dass der dem Kl. verkaufte Oldtimer nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt mit einem Sachmangel behaftet war. Denn nach dem vom BG eingeholten Gutachten des Sachverständigen U befand sich der Wagen bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kl. wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern in einem restaurationsbedürftigen Zustand (“Zustandsnote 5’) und war deshalb nicht fahrbereit, so dass auch die kurz vor der Übergabe erfolgte TÜV-Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen dürfen.
[19] 2. Das Urt. des BG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss stünde einem Schadensersatzanspruch des Kl. wegen der eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO ausschließenden Durchr...