"Die Revision des Angekl. erweist sich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang als begründet, weil das LG im Hinblick auf das (prozessuale) Tatgeschehen v. 21.8.2011 zu Unrecht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung des Angekl. auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und deswegen insoweit über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat."
1. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das BG zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist.
a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des BG sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; vgl. zuletzt auch Senatsurt. v. 24.1.2012 – 3 Ss 126/11 und v. 24.7.2012 – 3 Ss 62/12; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2012 – 2 – 70/11 sowie OLG Bamberg, Urt. v. 4.12.2012 – 2 Ss 101/12 [sämtliche bei juris]; siehe auch Meyer-Goßner § 318 Rn 17 f. m.w.N.).
b) Das AG hat hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatgeschehen v. 21.8.2011) lediglich festgestellt, dass der Angekl. zur Tatzeit mit einem Pkw “auf der S-Straße in H’ fuhr, obwohl er – wie er wusste – “keine Fahrerlaubnis hatte’ sowie “infolge vorangegangenen Alkoholgenusses … nicht mehr in der Lage’ war, “sein Fahrzeug sicher zu führen’. Eine dem Angekl. “am selben Tag gegen 23.24 Uhr entnommene Blutprobe’ habe “nach Auswertung eine BAK von 1,3 ‰’ ergeben, wobei “der Angekl. … seine Fahruntüchtigkeit [hätte] erkennen können und müssen’.
c) Diese Feststellungen sind unvollständig, da sie keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dem Urteil des AG sind nur die Höhe der BAK und die Schuldform zu entnehmen, nicht aber Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt. Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurt. v. 20.11.2012 – 3 Ss 92/2012). Denn den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein. Erkennt das BG darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog. “doppelrelevante’ Tatsachen), muss es nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlen jedoch – wie hier – dahingehende Feststellungen, darf die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung geschlossen werden. Hält die Berufungskammer nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihr wegen der durch die Doppelrelevanz bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen (OLG Koblenz a.a.O., m.w.N.).
d) Wegen der Einheitlichkeit der prozessualen Tat v. 21.8.2011 ist von dem Rechtsfehler auch die (tateinheitliche) Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfasst. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der Tat v. 21.8.2011 die Strafzumessung auch deshalb angreifbar erscheint, weil in deren Rahmen abweichend vom verkündeten Urteilstenor und den sonstigen Urteilsausführungen von “vorsätzlicher’ statt fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Rede ist.
2. Im Übrigen deckt die Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Mit der Aufhebung des Schuldspruches wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gerät auch die hierzu verhängte Einzelstrafe in Wegfall. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie der Maßregelanordnung mitsamt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach sich.“
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg
zfs 10/2013, S. 589 - 590