Die Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an einer Nachbesichtigung sind zu erstatten, wenn die Versicherung des Schädigers Zweifel an der Höhe der kalkulierten Reparaturkosten hat, einen Besichtigungstermin verlangt und der Geschädigte möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des gegnerischen Gutachtens nicht sachgerecht entgegentreten kann.

(Leitsatz des Einsenders)

AG Kaiserslautern, Urt. v. 4.7.2014 – 11 C 416/14

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