Das hier nur auszugsweise hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltskosten abgedruckte Urteil des u.a. für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zuständigen IX. Zivilsenats des BGH liegt auf der Linie der bisherigen Rspr. des BGH (so zuletzt für ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Zeithonorar BGH RVGreport 2015, 68 (Hansens)). Die mit dieser Frage befassten Zivilsenate des BGH haben diese Frage weitgehend einheitlich mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begründet. So hat der III. ZS des BGH (RVGreport 2015, 68 (ders.)) auf die die Strafverfolgungsentschädigung betreffende Vorschrift des § 7 StrEG verwiesen, nach der dem Geschädigten als zu leistende Entschädigung für Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Derselbe Grundsatz kommt in den die Kostenerstattung regelnden Bestimmungen mehrerer Verfahrensordnungen zum Ausdruck (siehe § 91 Abs. 2 ZPO; § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 193 Abs. 3 SGG; § 139 Abs. 3 FGO). Hieraus folgt, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung und deren Höhe allein in den Verantwortungs- und Risikobereich desjenigen fällt, der anwaltlichen Rat und anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Folglich reicht der Schutzbereich der zur Entschädigung verpflichtenden Norm nicht soweit, dass er auch die Entschädigung höherer als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines RA einschließt.
Soweit der BGH hier mehrfach – auch im amtlichen Leitsatz – den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren (also ohne die gesetzlichen Auslagen) beschränkt hat, entspringt dies wohl einer sprachlichen Ungenauigkeit. Der BGH erörtert nämlich mit keinem Wort, warum die gesetzlichen Auslagen, die das BG hier auch berücksichtigt hatte, nicht erstattungsfähig sein sollten. Auch die vom BGH erwähnte Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG betrifft das die gesetzliche Vergütung übersteigende Honorar. Folglich sind auch die gesetzlichen Auslagen nach Teil 7 VV RVG erstattungsfähig.
Ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes vereinbartes Honorar kann jedoch wegen der besonderen Lage des Falles, die der Geschädigte im Einzelnen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat, ausnahmsweise erstattungsfähig sein.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 10/2015, S. 585 - 587