Für den Rechtsanwalt ist die Tätigkeit in einem Verfahren, in dem es um die Anordnung der Einziehung im Strafverfahren geht, wirtschaftlich lukrativ, es entsteht nach dem Vergütungsverzeichnis die zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG. Davon ist auch die Einziehung in Strafverfahren gem. §§ 74 ff. StGB erfasst.[38] Derzeit wird von Verteidigern oftmals diese etwas abgelegen normierte Gebührenvorschrift übersehen, wodurch diese Zusatzgebühren verschenkt werden. Die Höhe der Verfahrensgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert, der gerade bei eingezogenen Fahrzeugen regelmäßig im vier- bis fünfstelligen Bereich liegt. Der Rechtsanwalt erhält eine Wertgebühr i.H.v. 1,0, wobei unerheblich ist, ob es sich um ein Wahlmandat oder eine Pflichtverteidigung handelt. Die Höhe des Anwaltshonorars richtet sich bei der Wahlverteidigung wie im Zivilverfahren nach dem Gegenstandswert, also der Höhe des durch Einziehung angeordneten Betrages, sowie der degressiv steigenden Gebührentabelle gem. § 13 RVG. Der Gebührenbetrag für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Anwalt ergibt sich aus § 49 RVG.[39] Bei einer Einziehung von 40.000 EUR entsteht zusätzlich immerhin beim Wahlanwalt ein Zusatzhonorar von netto 1.013 EUR, was einen erheblichen prozentualen Anteil der anwaltlichen Gesamthonorarrechnung bei Zugrundelegung der Mittelgebühr ausmacht. Unter 30 EUR entsteht die Wertgebühr allerdings nicht, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4142 VV RVG. Im Bagatellbereich ist die Wertgebühr i.H.v. 1,0 damit ausgeschlossen, hier reichen die für Strafverfahren geltenden Sätze aus. Für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, entsteht nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern es entstehen auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren.[40] Die Gebührentatbestände stehen also nebeneinander. Konnte der Verteidiger letztlich erreichen, dass gem. § 421 Abs. 1 StPO von der Einziehung abgesehen wurde, so fällt gleichwohl die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG an, da er den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen (erfolgreich) verteidigte. Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 4142 VV RVG bestimmt, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und der ersten Instanz nur einmal entsteht. In weiteren Rechtszügen entsteht sie erneut. Da nur die Beschwer für den Gegenstandswert maßgeblich sein kann, richtet sich die Wertgebühr nur nach der Höhe der Einziehung in der angefochtenen Entscheidung.

[38] Burhoff RVGreport 2016, 282.
[39] Burhoff RVGreport 2016, 282.

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