Der Fahrer des klagenden Leasingnehmers befuhr mit dem geleasten Lkw die BAB. Der Kl. ist im Rahmen des Leasingvertrages verpflichtet, Unfallschäden auf eigene Kosten fachgerecht in einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen. Der Unfallort lag im Bereich einer Baustelle, für die schon mehrere hundert Meter vorher der rechte der drei auf der Autobahn zur Verfügung stehenden Fahrstreifen mit Leitbaken abgesperrt war. Im Baustellenbereich war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Vor dem von einem Fahrer des Leasingnehmers gesteuerten Lkw befand sich ein von dem Bekl. zu 2) geführtes Straßenreinigungsfahrzeug, eine Kehrmaschine, dessen Halter der Bekl. zu 1) war und das bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Bekl. zu 2) beabsichtigte, mit der von ihm geführten Kehrmaschine nach rechts in den Baustellenbereich einzubiegen, um dort seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die dazu angelegte Baustellenausfahrt befand sich mehrere hundert Meter nach dem Beginn des Baustellenbereichs. Aufgrund der Länge der Kehrmaschine konnte der Bekl. zu 2) die Ausfahrt nur fast rechtwinklig benutzen. Er reduzierte deshalb zunächst die Geschwindigkeit der Kehrmaschine und schaltete zur Unterrichtung des nachfolgenden Verkehrs auf seine geminderte Geschwindigkeit die Warnblinkanlage und die gelbe Rundumleuchte an. Der Fahrer des geleasten Lkw, der Zeuge K, passte die Geschwindigkeit des von ihm geführten Lkw dem Tempo der vor ihm fahrenden Kehrmaschine an. Die Bekl. zu 2) reduzierte das Tempo der Kehrmaschine deutlich und bog in einem fast rechten Winkel nach rechts in die Baustellenausfahrt ab. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem geleasten Lkw. Der Lkw prallte gegen die hintere rechte Seite der Kehrmaschine, die sich im Zeitpunkt der Kollision schon mit mehr als der Hälfte der Fahrzeuglänge im Baustellenbereich befand. Zur Begründung der mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche (Reparaturkosten, Abschleppkosten, entgangener Gewinn, vorgerichtliche Anwaltskosten) hat der Kl. ausführen lassen, der Zeuge K habe sich kurz vor dem Zusammenstoß entschlossen, an der Kehrmaschine auf der von ihm befahrenen rechten Fahrspur vorbeizufahren. Damit, dass die Kehrmaschine dann plötzlich nach rechts gesteuert wurde, um die rechte Fahrspur rechtwinklig zu überqueren, habe er nicht rechnen müssen, da der Fahrer der Kehrmaschine vor dem Abbiegemanöver keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, der allerdings wegen der Warnblinkanlage ohnehin nicht sichtbar gewesen sei. Der Kl. ist von einer Haftung der Bekl. zu 80 % ausgegangen.
Das LG hat nach Vernehmung des Zeugen K und der Anhörung des Bekl. zu 2) die Klage abgewiesen. K habe auf die abbremsende Kehrmaschine zu spät reagiert und nicht rechtzeitig gebremst. Damit trete die Betriebsgefahr der Kehrmaschine bei der Haftungsabwägung vollständig zurück. Die Berufung des Kl. wendet sich gegen die vom LG angenommene Haftungsquote und sieht einen Mithaftungsanteil der Bekl. in der fehlenden Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Der Senat ging von einer Haftung der gesamtschuldnerisch haftenden Bekl. von 2/3 aus.