RVG § 5 § 10; RVG VV Vorbem. 7 Abs. 1; BGB § 670 § 675; ZPO § 91
Leitsatz
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" im Sinne von Vorbem. 7 Abs. 1 RVG-VV i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 (Hansens); OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12, AGS 2013, 150 – "Wer die Musik bestellt, bezahlt").
OLG München, Beschl. v. 12.8.2022 – 11 W 467/22
Sachverhalt
Der in München ansässige Kläger hatte gegen die Beklagte vor dem LG München I Ansprüche aus einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend gemacht. Für seine Prozessvertretung beauftragte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung sowohl vor dem LG München I als auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG München trat für den Kläger mit Terminsvollmacht jeweils ein anderer von den Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragter Rechtsanwalt auf.
Der Kläger obsiegte in beiden Instanzen und machte in seinem Kostenfestsetzungsantrag sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz für die Tätigkeit der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei je eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nebst Auslagen geltend. Außerdem beantragte er für das erstinstanzliche Verfahren die Festsetzung der von den Hauptbevollmächtigten dem jeweiligen Terminsvertreter gezahlte vereinbarte Vergütung in Höhe von 200 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer und für die Berufungsinstanz in Höhe von 220 EUR zzgl. Umsatzsteuer als Auslage nach Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Hierzu legte der Kläger die Rechnungen der beiden Terminsvertreter vor, die als Rechnungsempfänger unter Hinweis auf eine Honorarvereinbarung die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufwiesen.
Der Rechtspfleger des LG München I setzte die vom Kläger für die Tätigkeit der Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten angesetzten Gebühren und Auslagen fest, lehnte hingegen die Festsetzung der für die Terminsvertreter geltend gemachte Vergütung ab. Dies hat der Rechtspfleger damit begründet, die Terminsvertreter seien als Erfüllungsgehilfen der Hauptbevollmächtigten aufgetreten. Die hierfür angefallene Vergütung sei mit der Terminsgebühr abgedeckt. Folglich seien weder fiktive Reisekosten der Hauptbevollmächtigten noch die Vergütung der Terminsvertreter festsetzungsfähig.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich der Kläger gegen die Absetzung der Vergütung für die Terminsvertreter gewandt. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass die Hinzuziehung des Hauptbevollmächtigten als auswärtige Rechtsanwälte notwendig gewesen sei. Folglich wären für die Terminswahrnehmung durch die Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten fiktive Reisekosten in Höhe von 436,60 EUR pro Termin entstanden (Fahrtkosten 2 × 611 km × 0,30 EUR/km + 70 EUR Abwesenheitsgeld). Selbst wenn die Hinzuziehung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen wäre, wären fiktive Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im jeweiligen Gerichtsbezirk in Ansatz zu bringen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger als ersparte Reisekosten 49 EUR (2 × 40 km × 0,30 EUR/km + 25 EUR Abwesenheitsgelt) und für das Berufungsverfahren 181 EUR (2 × 235 km × 0,30 EUR/km + 40 EUR Abwesenheitsgelt) angesetzt. Ferner hat der Kläger vorgetragen, seine Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten hätten die Rechnungen der beiden Terminsvertreter bezahlt und ihm – dem Kläger – als Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Der Rechtspfleger des LG München I hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Akten dem OLG München als Beschwerdegericht vorgelegt. Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[10] … II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist vorliegend erreicht. Der Wert der Beschwer ist aus der Differenz zwischen dem erlangten oder auferlegten Kostenbetrag und der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung zu berechnen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 43. Auflage, § 567 Rn 14). Vorliegend begehrt der Kläger mit der Beschwerde die Berücksichtigung von zusätzlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 238,00 EUR für die I. Instanz und von 261,80 EUR für die II. Instanz. Insofern ergibt sich ein Beschwerdewert von 499,80 EUR.
[11] Das Rechtsmittel der Klagepartei bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht München I die geltend gemachten Kosten für die Terminsvertreter nicht in Ansatz gebracht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.3.2022 wird Bezug genommen.
[12] 1. Aus dem Sachvortrag de...