II. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die zulässige Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Grunde nach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß § 833 Satz 1 BGB hat. Danach ist, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Landgericht zutreffend und damit für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt hat, vor. Die Klägerin ist von A, dessen Halterin die Beklagte ist, infolge des der typischen Tiergefahr eines Pferdes zuzurechnenden Buckelns beim Aufsteigen an der Gesundheit und ihrem Körper verletzt worden, da sie durch den Sturz eine Fraktur am Handgelenk sowie dem Unterarm erlitten hat. Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen hat die Beklagte in ihrer Berufung nicht aufgezeigt und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
2. Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB entlastet. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Entlastungsbeweises obliegt der Beklagten (vgl. dazu MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 833 Rn 78).
a. Der Entlastungsbeweis steht der Beklagten offen, da das Landgericht zugunsten der Beklagten festgestellt hat, dass das Pferd A der Erwerbstätigkeit der Beklagten gedient hat.
b. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagten der Beweis nicht gelungen ist, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Hieran sieht sich der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die in der Berufung gegen diese Feststellung vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
aa. Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres ab, die der Tierhalter kennt oder kennen muss, sowie den sonstigen Umständen ab (vgl. BGH Urt. v. 3.5.2005 – VI ZR 238/04 [unter II 3 a]). Vorliegend ist auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass es der verkehrsüblichen Sorgfalt entsprochen hätte, der Klägerin beim Aufsteigen Hilfestellung zu geben und und diese anzuweisen, nicht ohne ihre Hilfe aufzusteigen, da A noch kein zuverlässiges Reitpferd ("Verlasspferd") gewesen ist, die Anreitphase erst im Frühjahr 2016 begonnen und A zwei Tage vor dem Vorfall bereits gebuckelt haben soll.
bb. Die Beklagte hat dieser verkehrsüblichen Sorgfalt nicht entsprochen, da sie eine entsprechende Anweisung an die Klägerin, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht bewiesen hat, und beim Aufsteigen nicht dabei gewesen ist; wobei dahinstehen kann, ob sie noch im Haus oder – wie sie geltend macht – auf der anderen Seite des Reitplatzes auf dem Weg zur Reitstunde gewesen ist.
Die vom Landgericht vernommenen Zeuginnen haben die entsprechende Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Auf die Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug. Rechtsfehler in der Würdigung der Beweise zeigt die Beklagte in ihrer Berufung nicht auf und vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Insbesondere die Zeugin C, auf deren Zeugnis sich die Beklagte in der Berufung erneut bezieht, hat nicht bestätigt, dass die Beklagte eine entsprechende Anweisung gegeben habe. Die Zeugin hat bekundet, dass sie sich nicht mehr so gut erinnern könne. Es könne sein, dass die Beklagte gesagt habe, sie solle warten, aber vielleicht auch, um die Kamera zu holen. Dies genügt zur Überzeugung des Senats nicht, um im Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO die Behauptung der Beklagten für wahr zu erachten.
Sofern die Beklagte im Berufungsverfahren Frau D als weitere Zeugin für ihre Behauptung benennt, ist dieses neue Beweismittel nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Gründe, warum die Zeugin nicht bereits in erster Instanz für die entsprechende Behauptung benannt werden konnte, sind nicht dargetan.
3. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht gemäß § 254 Abs. 1 B...