Die auch für die Tätigkeit in Zivilprozessen bedeutsame Entscheidung des BAG klärt höchstrichterlich eine für die anwaltliche Praxis sehr wichtige Frage.
Verfahrensrechtliche Ausgangssituation
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG RVGreport 2007, 354 [Hansens]; BGH RVGreport 2011, 117 [ders.] = zfs 2011, 223 mit Anm. Hansens; BGH AnwBl 2017, 206; BGH RVGreport 2012, 38 [ders.]) sind Zustellungen im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten der bedürftigen Partei zu richten, wenn dieser die Partei im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hat. Folge dieser Rechtsprechung ist es, dass der im Rahmen der PKH/VKH beigeordnete Rechtsanwalt auch noch möglicherweise viele Jahre nach Beendigung der Hauptsache Zustellungen im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren entgegenzunehmen hat und die diesbezüglichen gerichtlichen Schreiben an seinen Mandanten weiterzuleiten hat. Außerdem muss der beigeordnete Rechtsanwalt für den Mandanten auch im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren mit dem Gericht korrespondieren. Für seine im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens entfalteten Tätigkeiten steht dem Rechtsanwalt, worauf das BAG hier zutreffend hingewiesen hat, neben seiner im Regelfall für die Vertretung in der Hauptsache bereits erhaltenen Vergütung kein weiterer Vergütungsanspruch gegen den Mandanten und erst Recht kein höherer Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.
Diese Rechtsfolge ist für die Rechtsanwälte nicht nur vergütungsrechtlich belastend. Vielmehr können die Anwälte vielfach ihrer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Verpflichtung, den Mandanten auch im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren, das ja noch einige Jahre nach Beendigung des Hauptsacherechtstreits betrieben werden kann, nicht so ohne weiteres nachkommen. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass der Mandant nach Beendigung des Hauptprozesses umzieht, ohne die Notwendigkeit zu sehen, seinem Anwalt seine neue Wohnanschrift mitzuteilen. Dann muss der Rechtsanwalt erst mühsam die neue Anschrift des Mandanten ermitteln, um diesen von dem Stand des Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens zu informieren und ihn dann auch vertreten zu können.
Strategien zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen
So mancher Rechtsanwalt hat deshalb versucht, sich dieser unliebsamen weiteren Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren zu entledigen. Die hierzu entwickelten Strategien haben jedoch meist nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt.
Kündigung des Mandats
Die Kündigung des Mandats und des Vollmachtsvertrags durch den Rechtsanwalt nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens ist im Regelfall von vornherein nicht geeignet. Die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht führt nämlich in vielen Verfahrensarten (siehe § 78 Abs. 1, 2 HS 2 ZPO. § 114 Abs. 1 FamFG) erst dann zur Wirksamkeit gegenüber dem Gericht, wenn ein anderer Rechtsanwalt seine Bestellung angezeigt hat. Abgesehen hiervon wirkt die öffentlich-rechtliche Beiordnung des Rechtsanwalts ungeachtet eines Erlöschens der Vollmacht grundsätzlich weiter.
Beschränkung des Anwaltsvertrags und der Vollmacht
Eine von vornherein vorgenommene Beschränkung des Anwaltsvertrags und der Vollmacht auf die Vertretung des bedürftigen Mandanten nur im Hauptsacheverfahren, die die Vertretung im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren ausschließt, ist nach Auffassung des BAG hier und des LAG Köln (AGS 2020, 194 = RVGreport 2019, 435 [Hansens]) nicht zulässig.
Nachträgliche Aufhebung der Beiordnung
Auch auf eine nachträgliche Aufhebung seiner Beiordnung konnte der Rechtsanwalt nicht hoffen. Die – wie vorstehend erwähnt – pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt nämlich keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO dar. Vielmehr führt – wie man der Entscheidung des BAG entnehmen kann – eine von vornherein vorgenommene Beschränkung des Anwaltsvertrags und der Vollmacht dazu, dass der Rechtsanwalt erst gar nicht gem. § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet wird.
Mandant betreibt das Bewilligungsverfahren selbst
Das einzige Schlupfloch, die weitere kostenlose Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren zu vermeiden, könnte darin liegen, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht schon im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren vertritt. Denn nach Auffassung des BGH (RVGreport 2012, 38 [Hansens]) gelten die Einschränkungen nur für den Anwalt, der den Mandanten auch schon im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hat. Allerdings ist auch aufgrund eines von dem Mandanten selbst gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob dieser zur Vertretung des Mandanten bereit ist. Legt man auch in solchen Fällen die vom BAG hier entwickelten Maßstäbe an die erforderliche Vertretungsbereitschaft an, die auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren miterfassen muss, schließt dies auch in einem solchen Fall die Beiordnung des Rechtsanwalts aus.
Somit müssen die Anwäl...