ARB 2000 § 5 Abs. 3b
Die Regelung der ARB, nach der der Versicherer Kosten nur insoweit trägt, als sie dem Verhältnis des vom Versicherer angestrebten zum erzielten Ergebnis entsprechen, ist wirksam.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Coburg, Urt. v. 2.7.2010 – 12 C 1698/09
Der Versicherungsnehmer hatte einen Werkvertrag über den Einbau eines Kamins abgeschlossen, von dem er sich nach Scheitern des beabsichtigten Hauserwerbs lösen wollte. Nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erklärte sich der Unternehmer bereit, vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bis dahin entstandenen Rechtsverfolgungskosten selbst trägt. Ihre Erstattung begehrt er nunmehr.
Aus den Gründen:
“… 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten.
a) Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Leistungsbegrenzung des § 5 Abs. 3b ARB 2000.
Nach dieser Regelung hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten nur insoweit zu übernehmen, als der Versicherungsnehmer mit seinem Begehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen ist. Es werden nur Kosten übernommen, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Die Kostenlast des Versicherungsnehmers soll sich hierbei an objektiven rechnerischen Kriterien, bei denen Erfolgsaussichten und der voraussichtliche Ausgang der Auseinandersetzung unberücksichtigt bleiben, orientieren (vgl. Harbauer, ARB 2000 § 5 Rn 192). Es kommt auf eine rein formale, wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der Rechtsschutzversicherer hat nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage, d.h. auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem Versicherungsnehmer nur von denjenigen Rechtskosten freizustellen, die ihm das Gericht nach § 91 ff. ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie dem des Vergleichs erlassen hätte.
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von der Fa. X Auflösung des Kaufvertrags. Diese hat er vollumfänglich erhalten. Hätte ein Gericht einen Rechtsstreit entsprechend entschieden, so hätte der Kläger keinerlei Kosten zu tragen gehabt, da er vollumfänglich obsiegt hätte.
Dementsprechend kann sich die Beklagte mit Erfolg auf § 5 Abs. 3b ARB berufen. Der Kläger hat vollständig obsiegt, sodass von der Beklagten keine Kosten zu übernehmen sind.
b) § 5 Abs. 3b ARB 2000 verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.
Nach st. Rspr. des BGH sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der erkennbare Zweck der Klausel liegt darin, solche Kosten von der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen, die ein Versicherungsnehmer übernommen hat, um den Prozess gegen sein Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen. Dieser Zweck wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich. Die Klausel bieten ein den Möglichkeiten entsprechendes einfaches Prinzip, anhand dessen der Versicherungsnehmer prüfen kann, ob er für einen Rechtsfall Versicherungsschutz erwarten kann. Mehr kann von einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der eine Vielzahl möglicher Rechtsfälle abdecken und regeln muss, mit angemessenem Erläuterungsaufwand nicht erwartet werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 513 ff.).
Die Klausel ist demnach nicht unwirksam.”
Mitgeteilt von der Roland Rechtschutz Versicherungs AG