"Bei gleichzeitiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Straftat ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 5 Abs. 1c ARB nicht nach dem Gewicht der Taten zu quoteln. Vielmehr führt eine am Wortlaut des § 2i aa ARB orientierte Auslegung dazu, dass diese nur ausscheidbare Kosten erfasst, die bei der Verteidigung wegen des Fahrlässigkeitsdelikts nicht angefallen wäre."

Anderer Auffassung sind das LG Duisburg (Beschl. v. 16.12.1996 – 22 T 249/96, r+s 1997, 117), AG Marl (Urt. v. 18.10.1995 – C 556/95, r+s 1997, 337) und LG Karlsruhe (Urt. v. 27.8.1992 – 5 S 212/92, zfs 1993, 60).

In Rechtsprechung und Literatur wird bei gleichzeitiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen und wegen eines fahrlässigen Vergehens vielfach vertreten, der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers sei nach dem Gewicht der Taten zu quoteln (Harbauer-Stahl, Rechtschutzversicherung, ARB 2000 § 2 Rn 277; Prölss/Martin-Armbrüster, 28. Aufl., § 2 ARB 2008 Rn 47; wohl auch van Bühren/Plote, ARB, 2.Aufl., § 2 Rn 66). Dem folgt das LG Freiburg hier nicht.

[34] zfs 2013, 161.

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