Die hier vom OLG Köln behandelte Frage, ob die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei bei einer ärztlichen Untersuchung notwendig ist, stellt sich nicht nur bei einer auswärtigen Beweisaufnahme hinsichtlich der Reisekosten, sondern ggf. auch hinsichtlich der Terminsgebühr für die Wahrnehmung des von dem Gerichtssachverständigen anberaumten Untersuchungstermin (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung). Ist dem Prozessbevollmächtigten nicht durch die Wahrnehmung anderer Termine oder durch Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens die Terminsgebühr angefallen, kann sie erstmals durch die Wahrnehmung des vom Sachverständigen angesetzten Termins entstehen. Oder der für die auswärtige Beweisaufnahme von der Partei beauftragte Terminsvertreter nimmt an dem Untersuchungstermin teil, was bei ihm die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3401 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG auslöst.

Ist Gegenstand der Beweisaufnahme eine ärztliche Untersuchung, so sind die Kosten für die Anwesenheit des Gegners bzw. seines Prozessbevollmächtigten bei dem Sachverständigentermin ausnahmsweise nur dann erstattungsfähig, wenn die gegnerische Partei der Anwesenheit zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung sollte der Prozessbevollmächtigte des Prozessgegners tunlichst vor dem Sachverständigentermin einholen.

Nicht Gegenstand der Entscheidung des OLG Köln war die Frage, ob die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der untersuchten Partei – hier der Kl. – notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist. Auch in einem solchen Fall sollte sich der Rechtsanwalt der Zustimmung seines Auftraggebers vergewissern. Ist sie erteilt, sind die Reisekosten als gesetzliche Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig. Auch die Einschaltung eines auswärtigen, am Untersuchungsort kanzleiansässigen Terminsvertreters, dürfte im Regelfall notwendig sein, um die Rechte der Partei auch bei deren Untersuchung wahren zu können.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 12/2013, S. 708 - 710

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