Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH NJW 2012, 608 = Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10 (OLG Nürnberg) jeweils mit weiteren Nachweisen).

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