Grundsätzlich setzt das Überholen keine Überholabsicht voraus. Faktisch kann überholt werden, ohne dass Wissens- oder Wollenselemente vorliegen. Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang.[6] Oftmals können jedoch subjektive Elemente nicht unberücksichtigt bleiben, um verschiedene Verkehrsvorgänge voneinander abzugrenzen.[7] Das Überholen beginnt noch nicht, wenn lediglich etwas nach links versetzt gefahren wird, um an dem vorausfahrenden Fahrzeug vorbeischauen zu können.[8]

Dem Überholenden obliegt eine doppelte Rückschaupflicht, und zwar vor Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers sowie unmittelbar vor dem Ausscheren. Der nachfolgende Verkehr soll geschützt werden. Zudem muss der Fahrtrichtungsanzeiger – ebenfalls zum Schutz des nachfolgenden Verkehrs – ordnungsgemäß gesetzt werden, um die Überholabsicht anzuzeigen, Abs. 4 a.

Beendet ist der Überholvorgang erst mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand nach erneuter Fahrtrichtungsanzeige.[9]

[6] Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, § 5 StVO Rn 9 m.w.N.
[7] OLG Karlsruhe NZV 1972, 962.
[8] Ebenso BayObLG DAR 1988, 361.
[9] KG zfs 2007, 202, 203; OLG Hamm DAR 2000, 265.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?