Grundsätzlich setzt das Überholen keine Überholabsicht voraus. Faktisch kann überholt werden, ohne dass Wissens- oder Wollenselemente vorliegen. Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang.[6] Oftmals können jedoch subjektive Elemente nicht unberücksichtigt bleiben, um verschiedene Verkehrsvorgänge voneinander abzugrenzen.[7] Das Überholen beginnt noch nicht, wenn lediglich etwas nach links versetzt gefahren wird, um an dem vorausfahrenden Fahrzeug vorbeischauen zu können.[8]
Dem Überholenden obliegt eine doppelte Rückschaupflicht, und zwar vor Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers sowie unmittelbar vor dem Ausscheren. Der nachfolgende Verkehr soll geschützt werden. Zudem muss der Fahrtrichtungsanzeiger – ebenfalls zum Schutz des nachfolgenden Verkehrs – ordnungsgemäß gesetzt werden, um die Überholabsicht anzuzeigen, Abs. 4 a.
Beendet ist der Überholvorgang erst mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand nach erneuter Fahrtrichtungsanzeige.[9]
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