"… 2. Entgegen der Auffassung des LG geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nach § 20b Abs. 1 ZPO vorliegen, so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Entscheidung des LG auf die Berufung entsprechend abzuändern ist."
a) Die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist zulässig.
Wie das LG zu Recht annimmt, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Denn hierzu reicht ein Schuldverhältnis aus, nach dem die eine Partei der anderen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH v. 26.9.1991 – VII ZR 245/90, juris Rn 8). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Bekl. zu 1) nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und die Bekl. zu 2) als Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen haben, der dem Kl. wegen des Unfalls vom 10.7.2014 entstanden ist. Aufgrund der Schilderungen der Partelen ist dabei auch davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung einer Betriebsgefahr des von dem Kl. geführten Mopeds nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine Alleinhaftung der Bekl. gegeben ist.
Es ist aber auch von einem ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen. Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Kl. – hier dem Anspruch auf Schadensersatz – eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Bekl. es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urtell infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BGH v. 22.6.1977 – VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144 Rn 11; v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, juris Rn 12; v. 16.9.2008 – VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 = juris Rn 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bekl. bestreiten zwar nicht ihre Verpflichtung, für den entstandenen Schaden einzustehen. Nach ihrer Auffassung sind sie aber, wie sich etwa aus der Klageerwiderungsschrift vom 19.10.2015 ergibt, nicht zur Leistung weiteren Schadensersatzes verpflichtet, der über die bereits von der Bekl. zu 2) erbrachten Leistungen hinausgeht. Insoweit wird sowohl das Entstehen weiteren Schadens bestritten als auch die Möglichkeit, dass sich aus der Verletzung des Kl. weitere nachteilige Folgen ergeben, die den Schadensersatzanspruch wieder aufleben lassen könnten. Dann aber ist ein entsprechendes Feststellungsurteil geeignet, nicht nur die Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes festzulegen, sondern auch, eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern, die ohne entsprechendes Urteil durchgreifen würde.
Der Kl. ist entgegen der Auffassung der Bekl. auch nicht zur Erhebung einer Leistungsklage verpflichtet, soweit er jetzt schon weiteren Schadensersatz begründen könnte. Denn der Kl. ist bei einer nicht abgeschlossenen Schadensersatzentwicklung nicht verpflichtet, alle bereits feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BGH v. 20.2.1986 – VII ZR 318/84, juris Rn 13).
b) Die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist auch begründet.
Voraussetzung hierfür ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist (vgl. BGH v. 12.11.1992 – V ZR 230/91, BGHZ 120, 204,Rn 25; v. 26.9.1991 – VII ZR 245/90, juris Rn 9; v. 25.11.1977 – I ZR 30/76, juris Rn 17). An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind v.a. mit Rücksicht auf das Interesse des Kl. an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche stets maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Kl. die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH v. 19.3.1991 – VI ZR 199/90, VersR 1991, 779 = juris Rn 10; v. 25.1.1972 – VI ZR 20/71, VersR 1972, 459; v. 30.10.1973 – VI ZR 51/72, VersR 1974, 248). Davon ist aber bei Knochenverletzungen regelmäßig auszugehen (vgl. BGH v. 30.1.1973 – VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 = juris Rn 17 f.; OLG Karlsruhe v. 28.3.2012 – 7 U 104/11, juris Rn 32; OLG München v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06, juris Rn 27; OLG Saarbrücken v. 14.3.2000 – 4 U 192/99-139, juris Rn 71; OLG Hamm v. 18.10.1994 – 9 U 90/94, juris Rn 12).
Danach ist hier eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Folgeschäden gegeben. Der Kl. hat einen Bruch des Schulterblatts erlitten, der durch Einbringung von Stützmaterial behandelt worden ist. Das Schulterblatt ist zudem Teil des Schultergelenks. Insoweit ergibt sich auch aus den von dem Kl. eingereichten Arztunterlagen, wie dem Bericht der behandelnden Orthopäden vom 24.2.2015, dass Dauerschäden nicht auszuschließen waren und eine Einwirkung der Unfallfolgen auf die Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzbar war. All dies lässt den Schluss zu, dass auch spätere Komplikationen oder Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden können....