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II.
Auf den zulässigen Antrag des Betr. hin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und die Sache durch den zuständigen Richter dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
Eine Rechtsbeschwerde kann zur Fortbildung des Rechts dann zugelassen werden, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BGHSt 24, 15 (21); OLG Bamberg DAR 2011, 212; OLG Hamm VRS 56, 42 (43)). Liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vor, so steht dies der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn durch eine erneute obergerichtliche Entscheidung die Rspr. weiter untermauert und gefestigt wird (st. Rspr. z.B. BayObLGSt 1995, 158 (161); OLG Hamburg MDR 1970, 527 (528); KG VRS 82, 206 (270); OLG Düsseldorf VRS 86, 202 (203); OLG Köln VRS 86, 319 (320); Göhler/Seitz/Bauer OWiG § 80 Rn 3; a.A. KK-OWiG/Hadamitzky OWiG § 80 Rn 37). Dies ist vorliegend der Fall.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, gibt es bereits obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wann fahrlässiges Verhalten in Bezug auf das Führen eines überladenen Lkw anzunehmen ist. Die Zunahme von Ladungstransporten, die technische Weiterentwicklung der Transportfahrzeuge, die ansteigenden Rechtsmittel in diesem Bereich und die darin zum Ausdruck gebrachten Streitfragen machen jedoch deutlich, dass diese Rechtsprechung weiterentwickelt und an den technischen Fortschritt angepasst werden muss.
So sind die bisher als tauglich angesehenen Überladungsindikatoren (z.B. durchbiegende Federn, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs, geringere Wendigkeit, geminderte Bremsverzögerung, verlangsamtes Anzugsvermögen u.Ä.) aufgrund der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge für brauchbare Rückschlüsse auf eine bestehende Überladung nicht mehr geeignet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.6.2002 – 2 Ss 166/02 = NZV 2003, 541) und bedürfen daher der Anpassung und Fortentwicklung.
Das Verfahren wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da dies neben der Fortbildung des Rechts vorliegend auch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (§ 80a Abs. 3 OWiG).
Neben den zuvor genannten Gründen muss der Senat bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden ein zunehmend inhomogenes Vorgehen konstatieren, das dem Rechtsfrieden abträglich ist. So bedarf es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz aus präventiv-ordnenden Gesichtspunkten der eindeutigen Zuweisung von Verantwortung und damit der Entwicklung klarer Abgrenzungskriterien, wann Maßnahmen wegen Überladungen gegen den Fahrer als den verantwortlich Handelnden und wann gegen den Transportunternehmer aus der Organisationsverantwortung und/oder gegen beide ergriffen werden müssen. Nachrangig ist davon der Verfall nach § 29a OWiG abzugrenzen.
III.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da auch unter den nachfolgend dargelegten Kriterien die amtsgerichtliche Entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. aufweist.
Bei einer Überladung verstößt der Fahrer direkt gegen die Vorschrift des § 34 StVZO, die als Sonderregelung dem § 23 Abs. 1 S. 2 StVO vorgeht. Der Transportunternehmer als Halter hat nach §§ 31, 34 StVZO dafür Sorge zu tragen, dass (s)ein überladenes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt. In der Folge ist eine “überladene' Fahrt in Gänze (und nicht nur bzgl. des überladenen Teils) nicht erlaubt. Mit dieser “nicht erlaubten' und damit rechtswidrigen Fahrt generiert der Transportunternehmer – anders als z.B. bei einer bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung einer zulässigen Fahrt durch den Fahrer – adäquat kausal einen unerlaubten wirtschaftlichen Mehrwert.
Dieser wirtschaftliche Mehrwert ist aus präventiv-ordnenden Gründen und aus dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz jedenfalls dann zwingend über ein Bußgeld abzuschöpfen, wenn er zumindest vorwerfbar durch den Transportunternehmer (mit)generiert worden ist. Kann weder dem Fahrer noch dem Transportunternehmer ein zumindest fahrlässiges Verschulden hinsichtlich der Überladung nachgewiesen werden, ist der durch die unerlaubte Fahrt erzeugte Mehrwert wenigstens nachrangig nach § 29a OWiG abzuschöpfen.
Damit wird über den Verschuldensmaßstab bestimmt, gegen wen und auch in welcher Höhe Sanktionen durch die Verwaltungsbehörde ergriffen werden müssen.
1. Bestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht nur, wer nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch vorsätzlich oder zumindest fahrlässig handelt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den auf den Tatbestand bezogenen Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist.
Nach der insoweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte sind wegen der großen Gefahren, die ...