Über die §§ 28, 82 VVG kann der Einwand einer Obliegenheitsverletzung an Bedeutung gewinnen, wenn der VN in zumutbarer Weise einen Teilbetrieb aufrechterhalten könnte – und dies wiederum dem Eintritt des Versicherungsfalls entgegenstehen würde. Bei der Prüfung, ob ein Betrieb tatsächlich mindestens als faktisch geschlossen anzusehen ist, weil ein Weiterbetrieb unter den noch zulässigen Umständen unzumutbar wäre, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beteiligten und des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Ist z.B. ein Gastronomiebetrieb rein auf die Bewirtung von Gästen vor Ort ausgelegt und stellt ein möglicher Außerhausverkauf lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft dar, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf keinen Fall fortgeführt werden kann, soll nach Ansicht des LG München ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegen, wenn die beklagte Versicherung sich darauf berufen würde, dass dieser Bereich des Geschäftsbetriebs trotz der Verordnungen fortzuführen gewesen wäre. Auf einen Außerhausverkauf, der insoweit keine unternehmerische Alternative darstellt, muss sich der VN nach Ansicht des LG München nicht verweisen lassen. Wenn aber § 82 VVG im Bereich der Betriebsschließungsversicherung anwendbar ist, müsste der denkbare Ertrag aus einer solchen Tätigkeit jedoch zumindest summarisch ohne weiteres angerechnet werden können oder zumindest zu einer quotalen Leistungskürzung führen können – unzumutbar erscheint eine solche teilweise Fortsetzung des Betriebs jedenfalls nicht per se, auch wenn die Umsätze deutlich geringer sein sollten.
Im Übrigen ist dem Unterzeichner beispielsweise auf der unmittelbaren Umgebung der Kanzlei aktuell eine Pizzeria bekannt, welche den Außer-Haus-Verkauf deutlich gesteigert und zum wesentlichen Inhalt des täglichen Umsatzes ausgestaltet hat – es dürfte also jeweils nach dem konkreten Geschäftsfeld und den Erwartungen der Kunden zu prüfen sein, in welchem Umfang eine solche zeitliche Umgestaltung des Geschäftsbetriebs möglich ist und ggf. sogar der Annahme einer Betriebsschließung entgegensteht. In jedem Fall gilt, dass der damit erzielte Umsatz auch bei einem Nebengeschäft mindernd anzurechnen sein dürfte, solange die AVB keine gegenteilige Regelung enthalten und zumindest eine Ausgestaltung als Schadensversicherung vorliegt.